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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 28.09.1994, Aktenzeichen: C-200/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-200/91

Urteil vom 28.09.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Sowohl die Arbeitnehmer als auch ihre anspruchsberechtigten Angehörigen können sich gegenüber den Treuhändern eines Betriebsrentensystems, die im Rahmen ihrer in der Urkunde über die Errichtung des Treuhandverhältnisses festgelegten Befugnisse und Pflichten den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten haben, auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag berufen.

Zum einen fällt nämlich eine in einem Betriebsrentensystem vorgesehene Hinterbliebenenrente in den Anwendungsbereich von Artikel 119, wobei dieser Auslegung nicht entgegensteht, daß eine solche Rente ihrem Begriff gemäß nicht dem Arbeitnehmer, sondern seinem Hinterbliebenen gezahlt wird, da eine solche Leistung eine Vergütung ist, die ihren Ursprung in der Zugehörigkeit des Ehegatten des Hinterbliebenen zu dem Rentensystem hat, so daß der Hinterbliebene den Rentenanspruch im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwischen seinem Ehegatten und dessen Arbeitgeber erwirbt und ihm die Rente aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses seines Ehegatten gezahlt wird. Zum anderen sind die Treuhänder, obwohl am Arbeitsverhältnis nicht beteiligt, mit der Erbringung von Leistungen betraut, die dadurch ihren Charakter als Entgelt im Sinne von Artikel 119 nicht verlieren; die praktische Wirksamkeit von Artikel 119 würde beträchtlich geschmälert und gleichzeitig der für eine wirkliche Gleichstellung notwendige Rechtsschutz stark eingeschränkt, wenn sich ein Arbeitnehmer oder seine anspruchsberechtigten Angehörigen auf diese Bestimmung nur gegenüber dem Arbeitgeber berufen könnten und nicht gegenüber den Treuhändern, die ausdrücklich mit der Erfuellung der Verpflichtungen des Arbeitgebers betraut sind.

2. Angesichts des zwingenden Charakters von Artikel 119 EWG-Vertrag kann den Arbeitgebern und den Treuhändern nicht gestattet werden, sich auf Vorschriften des Rentensystems oder der Urkunde über die Errichtung des Treuhandverhältnisses oder auch auf etwaige Probleme, die sich aus der Unzulänglichkeit der von den Treuhändern verwalteten Mittel ergeben, zu berufen, um sich ihrer Verpflichtung zu entziehen, den Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich des Entgelts zu gewährleisten.

Wenn die insoweit geltenden Vorschriften des nationalen Rechts es den Arbeitgebern und den Treuhändern untersagen, über ihre Befugnisse hinaus oder unter Verstoß gegen Bestimmungen der Urkunde über die Errichtung des Treuhandverhältnisses tätig zu werden, so sind sie verpflichtet, von allen vom innerstaatlichen Recht zur Verfügung gestellten Mitteln, wie einer Klage vor den nationalen Gerichten, Gebrauch zu machen, um die Beachtung des Gleichheitssatzes sicherzustellen; dies gilt insbesondere dann, wenn ihr Tätigwerden erforderlich ist, um Änderungen der Bestimmungen des Rentensystems oder der Urkunde über die Errichtung des Treuhandverhältnisses vorzunehmen.

Die nationalen Gerichte haben nämlich den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Bürger aus der unmittelbaren Wirkung der Bestimmungen des EWG-Vertrags ergibt. Dabei obliegt es ihnen speziell im Rahmen von Artikel 119, unter Berücksichtigung der Pflichten, die die Arbeitgeber und die Treuhänder nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben, über die ordnungsgemässe Durchführung dieses Artikels zu wachen und die anwendbaren innerstaatlichen Bestimmungen unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, dürfen sie entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden.

3. Gemäß dem Urteil in der Rechtssache C-262/88, Barber, kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der beruflichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, mit der Folge, daß die Arbeitgeber und die Treuhänder nicht verpflichtet sind, für diese Leistungen die Gleichbehandlung sicherzustellen, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben. Die zeitliche Beschränkung der Wirkungen dieses Urteils gilt für Leistungen, die nicht von der Dauer der tatsächlichen Beschäftigungszeit abhängen, nur dann, wenn das auslösende Ereignis vor dem Tag der Verkündung eingetreten ist.

Desgleichen kann ein Hinterbliebener Gleichbehandlung in diesem Bereich nur für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 fordern, da die Hinterbliebenenrente eine Vergütung ist, die ihren Ursprung in der Zugehörigkeit des Ehegatten des Hinterbliebenen zum Betriebsrentensystem hat.

Sobald der Gerichtshof eine Diskriminierung im Bereich des Entgelts festgestellt hat und solange im Rahmen des Rentensystems die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung nicht getroffen worden sind, kann die Beachtung des Artikels 119 nur dadurch sichergestellt werden, daß den benachteiligten Arbeitnehmern dieselben Vergünstigungen gewährt werden, wie sie den übrigen Arbeitnehmern zustehen.

Für die nach dem Inkrafttreten der Vorschriften zur Beseitigung der Diskriminierung liegenden Beschäftigungszeiten verstösst eine Wiederherstellung der Gleichbehandlung im Wege der Einschränkung der Vergünstigungen der bevorzugten Personen dagegen nicht gegen Artikel 119, denn dieser verlangt nur, daß Männer und Frauen bei gleicher Arbeit das gleiche Entgelt erhalten, ohne aber eine bestimmte Höhe vorzuschreiben.

4. Betriebliche Rentensysteme, die nicht an die Stelle gesetzlicher Systeme getreten sind, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EWG-Vertrag und unterliegen folglich den im Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, ausgesprochenen Grundsätzen und insbesondere der zeitlichen Beschränkung seiner Wirkungen.

Zum einen beruhen diese Systeme nämlich entweder auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern oder auf einer einseitigen Entscheidung des Arbeitgebers. Sie werden ohne Beteiligung der öffentlichen Hand in vollem Umfang vom Arbeitgeber oder von diesem und den Arbeitnehmern gemeinsam finanziert. Sie gelten nicht zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, sondern betreffen lediglich die Arbeitnehmer bestimmter Unternehmen, so daß sich die Zugehörigkeit zu ihnen notwendig aus dem Arbeitsverhältnis mit einem bestimmten Arbeitgeber ergibt, und für sie gelten, auch wenn sie in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften errichtet wurden, jeweils eigene Regelungen. Zum anderen wurde in dem genannten Urteil erstmals die Frage behandelt, wie eine auf der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters beruhende Ungleichbehandlung nach Artikel 119 zu beurteilen ist; eine solche Unterscheidung findet sich bei allen Arten betrieblicher Rentensysteme und hat die gleichen diskriminierenden Wirkungen.

5. Zwar fallen sowohl die betragsmässig feststehende Rente, zu deren Zahlung sich der Arbeitgeber im Rahmen eines Betriebsrentensystems verpflichtet hat, als auch die Beiträge der Arbeitnehmer zu diesem System unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag; etwas anderes gilt jedoch für die Arbeitgeberbeiträge, die dazu bestimmt sind, die zur Deckung der Kosten der zugesagten Renten unerläßliche finanzielle Grundlage zu schaffen und deren zukünftige Zahlung zu gewährleisten. Bei derartigen Rentensystemen mit Kapitalansammlung greifen nämlich versicherungsmathematische Faktoren wie die höhere Lebenserwartung von Frauen ein, die dazu führen, daß die zur Sicherstellung gleicher Renten für männliche und weibliche Arbeitnehmer notwendigen Arbeitgeberbeiträge für letztere höher sind.

Folglich fällt auch der Umstand, daß es in einem solchen System in den Fällen der Umwandlung der vorgesehenen Rente in einen Kapitalbetrag, ihrer Ersetzung durch eine Rente, die einem Angehörigen als Ausgleich für den Verzicht auf einen Teil des geschuldeten Betrags zu zahlen ist, oder einer Übertragung erworbener Ansprüche auf ein anderes System zu Ungleichheiten zwischen den Arbeitnehmern des einen und des anderen Geschlechts kommt, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 119. Diese Ungleichheiten sind nämlich nur die Folge der Finanzierungsmodalitäten derartiger Systeme, zu denen zwangsläufig versicherungsmathematische Faktoren gehören.

6. Der in Artikel 119 EWG-Vertrag verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung gilt für alle von betrieblichen Systemen erbrachten Rentenleistungen, ohne daß danach zu unterscheiden ist, welcher Art von Beiträgen ° denen des Arbeitgebers oder denen der Arbeitnehmer ° sie zuzuordnen sind. Stellt ein Betriebsrentensystem den ihm angeschlossenen Personen jedoch lediglich den erforderlichen organisatorischen Rahmen zur Verfügung, damit sie sich durch freiwillige Beitragszahlungen zusätzliche Leistungen sichern können, so fallen letztere nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 119.

7. Bei einer Übertragung von Rentenansprüchen von einem betrieblichen System auf ein anderes aufgrund des Arbeitsplatzwechsels eines Arbeitnehmers muß das zweite System dann, wenn dieser Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht, die Leistungen, zu deren Zahlung es sich durch die Zustimmung zu der genannten Übertragung verpflichtet hat, erhöhen, um die Artikel 119 EWG-Vertrag zuwiderlaufenden nachteiligen Auswirkungen zu beseitigen, die sich für den Arbeitnehmer daraus ergeben, daß das übertragene Kapital aufgrund einer diskriminierenden Behandlung im Rahmen des ersten Systems unzureichend war.

Der durch den Wechsel des Arbeitsplatzes erzwungene Anschluß an ein neues System unter Übertragung der erworbenen Ansprüche darf nämlich nicht dazu führen, daß der Arbeitnehmer die ihm nach der genannten Bestimmung zustehenden Rechte verliert.

Da jedoch im Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, die unmittelbare Wirkung des Artikels 119 in der Weise beschränkt wurde, daß diese zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der beruflichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die für Beschäftigungszeiten nach dem Tag der Verkündung dieses Urteils geschuldet werden, ist weder das System, das die Übertragung der Ansprüche vorgenommen hat, noch das System, auf das sie übertragen wurden, verpflichtet, die erforderlichen finanziellen Maßnahmen zu treffen, um die Gleichheit in bezug auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 wiederherzustellen.

8. Ein Arbeitnehmer kann sich für seine Forderung nach dem Entgelt, auf das er Anspruch haben könnte, wenn er dem anderen Geschlecht angehören würde, nicht auf Artikel 119 EWG-Vertrag berufen, wenn es in dem betreffenden Unternehmen keinen Arbeitnehmer des anderen Geschlechts gibt oder gegeben hat, der eine vergleichbare Arbeit leistet oder geleistet hat. In einem solchen Fall kann nämlich das bei der Prüfung der Gleichbehandlung im Bereich des Entgelts entscheidende Kriterium ° Bezug des gleichen Entgelts für die gleiche Arbeit ° nicht herangezogen werden.

Folglich gilt Artikel 119 nicht für Betriebsrentensysteme, denen immer nur Angehörige eines Geschlechts angeschlossen waren.
Rechtsgebiete:EWGVtr
Vorschriften:EWGVtr Art. 119, EWGVtr Art. 177,
Stichworte:1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Von einem Betriebsrentensystem gezahlte Hinterbliebenenrente - Einbeziehung - Treuhänderische Verwaltung des Systems - Möglichkeit sowohl für die Arbeitnehmer als auch für ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, sich gegenüber den Treuhändern auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zu berufen, , (EWG-Vertrag, Artikel 119), , 2. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 EWG-Vertrag - Unmittelbare Wirkung - Treuhänderisch verwaltetes Betriebsrentensystem, das Vorschriften enthält, die mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts unvereinbar sind - Unzulässigkeit - Verpflichtungen der Arbeitgeber, der Treuhänder und der nationalen Gerichte, , (EWG-Vertrag, Artikel 119), , 3. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 EWG-Vertrag - Anwendbarkeit auf Betriebsrentensysteme - Feststellung im Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 - Beschränkung der Wirkungen auf Leistungen, die für Beschäftigungszeiten nach dem Tag des Erlasses dieses Urteils geschuldet werden - Leistungen, die nicht von der Dauer der tatsächlichen Beschäftigungszeit abhängen, und Hinterbliebenenrenten - Abhängigkeit des Anspruchs auf Gleichbehandlung vom Zeitpunkt des Eintritts des anspruchsbegründenden Ereignisses - Gewährung derselben Vergünstigungen wie für die übrigen Arbeitnehmer an die benachteiligten Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 17. Mai 1990 bis zum Erlaß von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung - Wiederherstellung der Gleichbehandlung für die Zukunft durch Beseitigung bis dahin gewährter Vergünstigungen - Zulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 119), , 4. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 EWG-Vertrag - Anwendungsbereich - Betriebliche Rentensysteme, die nicht an die Stelle gesetzlicher Systeme getreten sind - Einbeziehung - Beschränkung der Wirkungen auf Leistungen, die für Beschäftigungszeiten nach der Verkündung des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 geschuldet werden, , (EWG-Vertrag, Artikel 119), , 5. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Arbeitgeberbeiträge, die im Rahmen durch Kapitalansammlung finanzierter betrieblicher Rentensysteme mit feststehenden Leistungen gezahlt werden - Ausschluß - Ungleichheiten in der Höhe von Kapital- oder Ersatzleistungen, die auf der Verwendung versicherungsmathematischer Faktoren im Rahmen der Finanzierung beruhen - Zulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 119), , 6. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Zusätzliche Leistungen, die von einem betrieblichen Rentensystem als Gegenleistung für freiwillige Beiträge der Arbeitnehmer gezahlt werden - Ausschluß, , (EWG-Vertrag, Artikel 119), , 7. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Übertragung von Rentenansprüchen von einem betrieblichen Rentensystem auf ein anderes aufgrund des Arbeitsplatzwechsels eines Arbeitnehmers - Verpflichtung des zweiten Systems, die aus einer diskriminierenden Behandlung resultierende Unzulänglichkeit des übertragenen Kapitals durch Erhöhung der Leistungen auszugleichen - Beschränkung der Verpflichtung auf Leistungen, die für Beschäftigungszeiten nach dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 geschuldet werden, , (EWG-Vertrag, Artikel 119), , 8. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 EWG-Vertrag - Anwendungsbereich - Betriebsrentensysteme, denen nur Angehörige eines Geschlechts angeschlossen sind - Ausschluß, , (EWG-Vertrag, Artikel 119),

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