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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 28.06.2001, Aktenzeichen: C-118/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-118/00

Urteil vom 28.06.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der in Artikel 95a der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1248/92 vorgesehene Anspruch auf Neufeststellung bezieht sich nur auf die Fälle, in denen sich der insoweit gestellte Antrag auf die mit der Verordnung Nr. 1248/92 geschaffenen neuen Bestimmungen stützt. Für einen Antrag auf Neufeststellung einer Altersrente, deren Höhe aufgrund einer Antikumulierungsvorschrift eines Mitgliedstaats beschränkt wurde, weil ihr Empfänger auch vom zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats eine solche Rente erhält, gilt Artikel 95a Absätze 4 bis 6 der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 daher nicht, wenn der Antrag auf andere Bestimmungen als die der Verordnung Nr. 1248/92 gestützt wird.

( vgl. Randnrn. 28, 32, Tenor 1 )

2. Jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein auch nur vorübergehendes Hindernis für die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen bilden, wäre mit den in der Natur des Gemeinschaftsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar. Dieser grundsätzliche Vorrang des Gemeinschaftsrechts verpflichtet nicht nur die Gerichte, sondern alle zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, der Gemeinschaftsnorm volle Wirksamkeit zu verschaffen.

( vgl. Randnrn. 51-52 )

3. Die Tatsache, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats Artikel 95a Absätze 4 bis 6 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1248/92 auf einen Antrag auf Neufeststellung einer Altersrente anwendet und so die Rückwirkung der Neufeststellung zu Lasten des Betroffenen beschränkt, stellt einen qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar, wenn die genannte Bestimmung auf den fraglichen Antrag nicht anwendbar ist und wenn sich aus einem Urteil des Gerichtshofes, das vor der Entscheidung des zuständigen Trägers ergangen ist, ergibt, dass dieser Träger eine Antikumulierungsvorschrift des betreffenden Mitgliedstaats falsch angewandt hatte, ohne dass sich dem Urteil entnehmen lässt, dass die Rückwirkung der Neufeststellung beschränkt werden durfte.

( vgl. Randnr. 55, Tenor 2 )
Rechtsgebiete:Verordnung 1408/71/EWG, Verordnung 1248/92/EWG
Vorschriften:Verordnung 1408/71/EWG, Verordnung 1248/92/EWG,
Stichworte:1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Alters- und Todesfallversicherung - Leistungen - Änderung der Berechnungsvorschriften durch die Verordnung Nr. 1248/92 - Anwendung der neuen Berechnungsvorschriften - Übergangsbestimmungen - Anwendungsbereich - Auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1248/92 gestützter Antrag des Betroffenen auf Neufeststellung, , (Verordnungen des Rates Nr. 1408/71, Artikel 95a Absätze 4 bis 6, und Nr. 1248/92), , 2. Gemeinschaftsrecht - Unmittelbare Wirkung - Vorrang - Nationale Bestimmung, durch die dem zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, nationale Rechtsvorschriften auszuschalten, die ein Hindernis für die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts bilden - Pflichten und Befugnisse der nationalen Gerichte und Stellen, , 3. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Alters- und Todesfallversicherung - Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Unanwendbarkeit aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes - Beschränkung der Wirkungen einer Neufeststellung von Rechten zu Lasten des Betroffenen - Qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, , (Verordnungen des Rates Nr. 1408/71, Artikel 95a Absätze 4 bis 6, und Nr. 1248/92),

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