JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 28.06.1990, Aktenzeichen: C-80/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Ein Gewerbetreibender hat gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 keinen Anspruch darauf, daß eine Nacherhebung von Eingangsabgaben unterbleibt, wenn der Irrtum der Zollverwaltung, der ihm zugute kam, auf dem Umstand beruht, daß diese sich auf einen nationalen Gebrauchszolltarif bezog, der irrigerweise einen niedrigeren Zollsatz als den gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen angab, anstatt die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten gemeinschaftlichen Zollbestimmungen anzuwenden; einen solchen Irrtum hätte der Gewerbetreibende nämlich im Sinne der genannten Verordnung erkennen können. Schließlich sind die Gemeinschaftszollvorschriften von ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften an das einzige positive Recht auf dem betreffenden Gebiet, auf dessen Unkenntnis sich niemand berufen kann. Ein von den nationalen Behörden verfasster Gebrauchszolltarif stellt nur ein Handbuch für die Zollabfertigung dar. Ein sorgfältiger Gewerbetreibender kann zudem einen Irrtum über den Zollsatz anhand des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften, in dem die einschlägigen Bestimmungen veröffentlicht sind, erkennen. 2. Der Begriff "Auskünfte" in Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1697/79, wonach eine Nacherhebung von Eingangs - oder Ausfuhrabgaben ausgeschlossen ist, wenn bei der Berechnung des irrigen Betrags "von Auskünften ausgegangen worden ist, die von den zuständigen Behörden selber erteilt worden sind", erfasst keine Angaben in einer allgemeinen Regelung, die an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet ist, sondern nur Angaben, die die zuständigen Behörden einem bestimmten Gewerbetreibenden, der sich auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen kann, anläßlich eines Einzelfalls machen. Unter diesen Begriff fällt also nicht ein nationaler Gebrauchszolltarif, der Bestimmungen des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts, namentlich des Gemeinsamen Zolltarifs, zusammenfasst. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 vom 24. Juli 1979 |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 vom 24. Juli 1979 Art. 5 Abs. 1, |
| Stichworte: | VO Nr. 1697/79 Art. 5 Abs. 2 , VO Nr. 1697/79 Art. 5 Abs. 1 , 1. Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaften - Nacherhebung von Eingangs - oder Ausfuhrabgaben - Irrtum der Zollverwaltung aufgrund der Verwendung eines fehlerhaften nationalen Gebrauchszolltarifs mit reinem Hinweischarakter bei der Berechnung der Zölle - Für den Gewerbetreibenden erkennbarer Irrtum, , ( Verordnung Nr. 1697/79 des Rates, Artikel 5 Absatz 2 ), , 2. Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaften - Nacherhebung von Eingangs - oder Ausfuhrabgaben - Irrtum aufgrund von "Auskünften" der zuständigen Behörden - Begriff, , ( Verordnung Nr. 1697/79 des Rates, Artikel 5 Absatz 1 ), |
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