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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 28.06.1979, Aktenzeichen: 255-78 



EUGH – Aktenzeichen: 255-78

Urteil vom 28.06.1979


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE ENTSCHEIDENDE ROLLE , DIE DER STELLENAUSSCHREIBUNG NACH DEM STATUT ZUKOMMT , BESTEHT DARIN , DIE AN EINER BEWERBUNG INTERESSIERTEN SO GENAU WIE MÖGLICH ÜBER DIE ART DER FÜR DIE FRAGLICHE STELLE NOTWENDIGEN VORAUSSETZUNGEN ZU UNTERRICHTEN , DAMIT SIE BEURTEILEN KÖNNEN , OB SIE SICH BEWERBEN SOLLEN.

WENN DIE INTERESSENTEN SELBST BEI AUFMERKSAMER LEKTÜRE DER STELLENAUSSCHREIBUNG MANGELS AUSDRÜCKLICHER ERWÄHNUNG NICHT ERKENNEN KÖNNEN , DASS DARIN EINE BESTIMMTE VORAUSSETZUNG AUFGESTELLT WIRD , SO LIEGT DARIN , DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS EINEN BEWERBER MIT DER BEGRÜNDUNG ABLEHNT , ER GENÜGE DIESER VORAUSSETZUNG NICHT , EINE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DES ANHANGS III ZUM BEAMTENSTATUT.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2, Beamtenstatut Anhang III Art. 5 Abs. 1,
Stichworte:BEAMTE - EINSTELLUNG - AUSWAHLVERFAHREN - STELLENAUSSCHREIBUNG - ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN - PRÜFUNGSAUSSCHUSS - ABLEHNUNG EINER BEWERBUNG - BEGRÜNDUNG MIT DER NICHTERFÜLLUNG EINER NICHT AUSDRÜCKLICH AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNG - RECHTSWIDRIGKEIT, , ( BEAMTENSTATUT , ANHANG III , ART. 5 ABS. 1 ),

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