JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 28.05.1998, Aktenzeichen: C-8/95 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 4 Gemäß den Artikeln 168a des Vertrages, 51 der Satzung des Gerichtshofes und 112 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, ohne Argumente zu enthalten, die sich gegen das angefochtene Urteil als solches richten. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt. Das Rechtsmittel kann nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, daß die Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig. Der Gerichtshof ist gemäß Artikel 168a des Vertrages zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat. 5 Im Rahmen eines Rechtsmittels ist der Gerichtshof weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen. Diese Würdigung ist daher, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt. 6 Beim Fehlen eines wettbewerbswidrigen Zweckes kann eine Vereinbarung nur wegen ihrer Auswirkungen beanstandet werden. In einem solchen Fall ist durch einen Vergleich mit dem Wettbewerb, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestehen würde, zu untersuchen, ob sie wettbewerbswidrige Auswirkungen hat. Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ist diese Beurteilung nicht auf tatsächliche Auswirkungen der Vereinbarung auf den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt zu beschränken, sondern es sind auch potentielle Auswirkungen zu berücksichtigen. Eine Vereinbarung wird jedoch nicht von der Verbotsvorschrift des Artikels 85 erfasst, wenn sie den Markt nur geringfügig beeinträchtigt. Ob die Kommission in der Lage ist, das Vorliegen einer tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkung nachzuweisen, ist daher ohne Einfluß auf die Entscheidung des Rechtsstreits über die fragliche Vereinbarung. |
| Rechtsgebiete: | Entscheidung 92/157/EWG |
| Vorschriften: | Entscheidung 92/157/EWG, |
| Stichworte: | 1 Rechtsmittel - Gründe - Blosse Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Zurückweisung, , (EG-Vertrag, Artikel 168a, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 und 51, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c), , 2 Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluß ausser bei Verfälschung, , (EG-Vertrag, Artikel 168a, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), , 3 Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Vereinbarung ohne wettbewerbswidrigen Zweck - Beurteilung im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Markt - Kriterien - Fehlen von Beweisen für tatsächliche Auswirkungen - Unerheblichkeit, angesichts der Möglichkeit der Berücksichtigung rein potentieller Auswirkungen, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), |
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