JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 28.05.1998, Aktenzeichen: C-62/97 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Aus den Artikeln 5 Absatz 1 und 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts geht hervor, daß die Einrichtungsbeihilfe, die Pauschalcharakter hat und unteilbar ist, einem Beamten bei seiner Ernennung auf Lebenszeit automatisch zusteht, wenn er Anspruch auf die Auslandszulage hat und feststeht, daß er an seinem Dienstort Wohnung genommen hat; er braucht insoweit nicht nachzuweisen, daß tatsächlich Aufwendungen entstanden sind. Die Einrichtungsbeihilfe soll nämlich die Aufwendungen ausgleichen, die der Übergang von einer unsicheren Stellung, normalerweise der eines Probebeamten, zur gesicherten Stellung eines Lebenszeitbeamten, die zur Eingliederung am Dienstort auf unbestimmte, aber doch nicht ganz unerhebliche Dauer zwingt, für den Betreffenden zwangsläufig mit sich bringt. Eine solche Beihilfe wird unabhängig von der Tatsache geschuldet, daß der Lebenszeitbeamte meist weiter am selben Ort wie vorher wohnt. Aus diesem Grund endet auch die etwaige Zahlung eines Tagegelds, mit dem die Nachteile, die sich aus der unsicheren Stellung eines Probebeamten ergeben, ausgeglichen werden sollen, wenn der Betreffende zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und die Einrichtungsbeihilfe erhält. |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung, EGKS-Satzung, EAG-Satzung |
| Vorschriften: | EG-Satzung Art. 49, EGKS-Satzung, EAG-Satzung, |
| Stichworte: | Beamte - Kostenerstattung - Einrichtungsbeihilfe - Gegenstand - Beamter, der vorher als nationaler Beamter zu einem Gemeinschaftsorgan abgeordnet war, , (Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 5 Absatz 1 und 3 Absatz 2), |
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