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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 28.05.1998, Aktenzeichen: C-3/97 



EUGH – Aktenzeichen: C-3/97

Urteil vom 28.05.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Zwar stehen rechtswidrige Einfuhren oder Lieferungen von Waren, die wegen ihres Wesens oder ihrer besonderen Eigenschaften weder in den Handelsverkehr gebracht noch in den Wirtschaftskreislauf einbezogen werden können, wie Betäubungsmittel oder Falschgeld, zu den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in keiner Beziehung; dies ist jedoch bei nachgeahmten Parfümeriewaren nicht der Fall.

Denn Geschäfte mit nachgeahmten Waren verstossen zwar gegen gewerbliche Schutzrechte, doch steht das daraus folgende Verbot zum einen nicht im Zusammenhang mit der Art oder den wesentlichen Eigenschaften der Erzeugnisse, sondern mit der Beeinträchtigung der Rechte Dritter, und ist zum anderen bedingt, nicht absolut.

Im übrigen sind nachgeahmte Parfümeriewaren nicht vom Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen, da zwischen nachgeahmten und solchen Parfümeriewaren, die sich rechtmässig im Handel befinden, ein Wettbewerb bestehen kann.

Daher unterliegt die Lieferung nachgeahmter Parfümeriewaren nach Artikel 2 der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer.
Rechtsgebiete:Sechste Richtlinie 77/388/EWG
Vorschriften:Sechste Richtlinie 77/388/EWG,
Stichworte:Richtlinie 77/388 Art. 2, Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie - Geltungsbereich - Lieferung von nachgeahmten Parfümeriewaren - Einbeziehung, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2),

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