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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 28.05.1998, Aktenzeichen: C-298/97 



EUGH – Aktenzeichen: C-298/97

Urteil vom 28.05.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

4 Was die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht anbelangt, so können einzelne materielle Handlungen oder unvollständige Regelungen die Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur Aufstellung eines umfassenden Programms zur Erreichung bestimmter Ziele, wie Artikel 6 der Richtlinie 91/157 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren es vorsieht, nicht erfuellen.
Rechtsgebiete:Richtlinie 91/157/EWG
Vorschriften:Richtlinie 91/157/EWG,
Stichworte:1 Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 169), , 2 Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Richtlinie, die die Verpflichtung zur Aufstellung eines Programms vorsieht, mit dem bestimmte Ziele erreicht werden sollen - Durchführung einzelner materieller Handlungen oder unvollständiger Regelungen - Nicht erfuellte Verpflichtung, , (EG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3, Richtlinie 91/157 des Rates, Artikel 6),

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