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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 28.04.1999, Aktenzeichen: C-31/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-31/98

Urteil vom 28.04.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 1 der Verordnung Nr. 1395/94 zur Festsetzung des bei der Einführung von Sauerkirschen anzuwendenden Mindestpreises ist dahin auszulegen, daß die Ausgleichsabgabe, die er vorsieht, falls der Mindestpreis bei der Einfuhr nicht eingehalten wird, in einem Fall, in dem Sauerkirschen in der Gemeinschaft zu einem niedrigen Preis in den freien Verkehr überführt wurden, nicht erhoben werden darf, wenn dieser niedrige Preis auf Umständen beruht, die vom Willen des Einführers und von der Herkunft der Waren unabhängig sind, wie etwa einem fortgeschrittenen, unvorhergesehenen Verderb der Früchte. Die Erhebung einer Ausgleichsabgabe ist nämlich rechtswidrig, wenn das Ziel der Verordnung Nr. 1395/94, den Gemeinschaftsmarkt für Sauerkirschen vor Niedrigpreiseinfuhren zu schützen, bereits erreicht ist.
Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 1395/94
Vorschriften:Verordnung (EG) Nr. 1395/94,
Stichworte:Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Obst und Gemüse - Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Sauerkirschen - Unter dem Mindestpreis liegender Einfuhrpreis - Fortgeschrittener, unvorhergesehener Verderb der Früchte - Umstände, die vom Willen des Einführers und von der Herkunft der Waren unabhängig sind - Erhebung einer Ausgleichsabgabe - Unzulässigkeit, , (Verordnung Nr. 1395/94 der Kommission, Artikel 1),

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