JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 28.04.1988, Aktenzeichen: 192/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Findet ein Arbeitsloser, nachdem er einen Mitgliedstaat verlassen hat, in dem ihm der Anspruch auf Arbeitslosengeld zuerkannt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung, ist dieser Staat derjenige, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeuebt worden ist, und wird daher der zuständige Staat im Sinne des Artikels 69 der Verordnung Nr. 1408/71. Daraus folgt, daß in dem ersten Mitgliedstaat die Absätze 2 und 4 des Artikels 69, die den Leistungsanspruch des Arbeitslosen betreffen, der in den zuständigen Staat zurückkehrt, nachdem er eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat gesucht hat, im Falle der Rückkehr des Betroffenen nicht mehr auf ihn anwendbar sind. |
| Rechtsgebiete: | EWGV 1408/71 |
| Vorschriften: | EWGV 1408/71 Art. 69 Abs. 2, EWGV 1408/71 Art. 69 Abs. 4, |
| Stichworte: | Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Arbeitsloser, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt - Ausübung einer Beschäftigung - Wechsel des zuständigen Staates im Sinne des Artikels 69 der Verordnung Nr. 1408/71 - Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen über den Leistungsanspruch im Falle der Rückkehr eines Arbeitslosen auf den Betroffenen, , ( Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 69 Absätze 2 und 4 ), |
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