JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 28.03.2000, Aktenzeichen: C-309/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Kommission hat dadurch den Inhalt der Position 4418 der Kombinierten Nomenklatur verändert, daß sie in Nummer 2 des Anhangs der Verordnung Nr. 1509/97 "Vierkanthölzer in den Abmessungen 48 mm x 72 mm bzw. 85 mm x 72 mm (Breite x Höhe) zum Herstellen von Fensterrahmen, bestehend aus verleimten Brettlagen, deren Fasern parallel verlaufen, mit leicht gebrochenen Kanten" in die Unterposition 4418 90 10 der Kombinierten Nomenklatur einreihte. Sie hat damit die ihr durch Artikel 9 der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif eingeräumten Befugnisse zur Klarstellung der Tarifposition überschritten mit der Folge, daß die Verordnung Nr. 1509/97 insoweit ungültig ist. Zwar fallen bestimmte Waren aus Lamellenholz unter die Bezeichnung "Zimmermannsarbeiten" in Position 4418 der Kombinierten Nomenklatur, doch kann aus dieser Bezeichnung nicht geschlossen werden, daß alle Waren aus Lamellenholz als Zimmermannsarbeiten in diese Position einzureihen sind. Damit derartige Waren in diese Position eingereiht werden können, müssen sie die durch den Wortlaut der Position festgelegten objektiven Merkmale und Eigenschaften aufweisen. (vgl. Randnrn. 13, 27-28, 34 und Tenor) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EG) Nr. 1509/97 |
| Vorschriften: | Verordnung (EG) Nr. 1509/97, |
| Stichworte: | Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - "Bautischler- und Zimmermannsarbeiten" im Sinne der Position 4418 der Kombinierten Nomenklatur - Einbeziehung von Vierkanthölzern zum Herstellen von Fensterrahmen in diese Position durch die Kommission - Änderung der Tarifposition - Ungültigkeit der Nummer 2 des Anhangs der Verordnung Nr. 1509/97, , (Verordnung Nr. 2658/87 des Rates, Artikel 9, Verordnung Nr. 1509/97 der Kommission, Anhang, Nummer 2), |
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