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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 28.03.1996, Aktenzeichen: C-99/94 



EUGH – Aktenzeichen: C-99/94

Urteil vom 28.03.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Verordnung Nr. 3019/86 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren und die Verordnung Nr. 864/87 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren sind dahin auszulegen, daß sie nur die Einfuhren vollständiger oder fertiger Motoren erfassen.

Diese Auslegung ist insbesondere deshalb geboten, weil die Gemeinschaftsbehörden im Interesse der Transparenz, der Wirksamkeit und eines Anreizes für die Exporteure, ihre Preise anzuheben, beschlossen haben, einen variablen Zoll in Höhe der Differenz zwischen einem Mindestpreis und dem Preis an den ersten unabhängigen Käufer einzuführen, der im Gegensatz zu einem Wertzoll nicht in befriedigender Form auf unvollständige Motoren oder auf Motorteile angewandt werden kann. Es ist nämlich weder denkbar, den für einen unvollständigen Motor geschuldeten Zoll unter Heranziehung der Differenz zwischen seinem Preis und dem für einen vollständigen Motor festgelegten Mindestpreis zu berechnen, weil dann für den unvollständigen Motor ein höherer Zoll zu entrichten wäre als für den vollständigen Motor, noch ist es möglich, eine gesonderte Berechnung des Zolls für den unvollständigen Motor vorzunehmen, weil die Verordnung für ihn keinen Mindestpreis angibt.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 864/87 vom 23.03.1987
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 177, Verordnung (EWG) Nr. 864/87 vom 23.03.1987 Art. 1 Abs. 5, Verordnung (EWG) Nr. 864/87 vom 23.03.1987 Art. 1 Abs. 1,
Stichworte:Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Auslegung der Gemeinschaftsregelung - Verordnungen zur Einführung eines variablen Antidumpingzolls auf die Einfuhr bestimmter standardisierter Mehrphasen-Wechselstrommotoren - Sachlicher Anwendungsbereich - Motorteile - Ausschluß, , (Verordnung Nr. 864/87 des Rates, Verordnung Nr. 3019/86 der Kommission),

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