JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 28.03.1990, Aktenzeichen: 38/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Ein Steuerpflichtiger kann sich vor einem nationalen Gericht auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital berufen, die es den Mitgliedstaaten verbietet, eine Gesellschaftsteuer zu erheben, wenn die Leistung, die der Gesellschaft zugute kommt, deren Gesellschaftsvermögen nicht erhöht. Dieses Verbot ist nämlich seinem Wesen nach genau und unbedingt. 2. Die Übernahme von Verlusten einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrags, der vor Feststellung dieser Verluste geschlossen worden ist, erhöht nicht das Gesellschaftsvermögen dieser Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital. |
| Stichworte: | 1. Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Verbot der Erhebung einer Gesellschaftsteuer bei einer Leistung, die das Gesellschaftsvermögen nicht erhöht - Berufung der einzelnen auf die entsprechende Vorschrift möglich, , ( Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ), , 2. Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Übernahme von Verlusten einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter im Rahmen eines vor Feststellung der Verluste geschlossenen Ergebnisabführungsvertrags - Erhöhung des Gesellschaftsvermögens verneint, , ( Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ), |
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