JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 28.03.1990, Aktenzeichen: 359/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Ein nationaler Abfallbegriff, der wiederverwendbare Stoffe und Gegenstände nicht erfasst, ist mit den Richtlinien 75/442 und 78/319 des Rates nicht vereinbar. 2. Nationales Recht, das die Beförderung von Abfällen der Richtlinie 75/442 nicht genehmigungspflichtig macht, ist mit Artikel 10 dieser Richtlinie vereinbar. Jedoch steht es den Mitgliedstaaten frei, die Beförderung von Abfällen dieser Richtlinie genehmigungspflichtig zu machen, wenn dies ihres Erachtens für die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie erforderlich ist. Es ist mit Artikel 5 der Richtlinie vereinbar, wenn die Zuständigkeit zur Erteilung von Abfallbeförderungsgenehmigungen Behörden übertragen wird, deren Zuständigkeit nicht das gesamte Staatsgebiet umfasst. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, RL Nr. 75/442/EWG, RL Nr. 78/319/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, RL Nr. 75/442/EWG Art. 1, RL Nr. 78/319/EWG Art. 1, |
| Stichworte: | 1. Rechtsangleichung - Abfälle - Richtlinien 75/442 und 78/319 - Begriff - Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind - Einbeziehung, , ( Richtlinie 75/442 des Rates, Artikel 1, Richtlinie 78/319 des Rates, Artikel 1 ), , 2. Rechtsangleichung - Abfälle - Richtlinie 75/442 - Genehmigungspflicht für die Beförderung von Abfällen - Regelungsfreiheit der Mitgliedstaaten - Erteilung von Genehmigungen durch Behörden, deren Zuständigkeit nicht das gesamte Staatsgebiet umfasst - Zulässigkeit, , ( Richtlinie 75/442 des Rates, Artikel 4, 5 und 10 ), |
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