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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 28.03.1985, Aktenzeichen: 2/84 



EUGH – Aktenzeichen: 2/84

Urteil vom 28.03.1985


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE RICHTLINIE 75/130 ÜBER DIE FESTLEGUNG GEMEINSAMER REGELN FÜR BESTIMMTE BEFÖRDERUNGEN IM KOMBINIERTEN GÜTERVERKEHR SCHIENE/STRASSE ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE AUCH AUF EINE BEFÖRDERUNG IM KOMBINIERTEN GÜTERVERKEHR SCHIENE/STRASSE ZWISCHEN ZWEI MITGLIEDSTAATEN ANWENDBAR IST , DIE DURCH EIN DRITTLAND FÜHRT , SELBST WENN DAS STRASSENFAHRZEUG IN EINEM BAHNHOF DES DRITTLANDES ENTLADEN WIRD , JEDOCH UNTER DER VORAUSSETZUNG , DASS DIESER DER NÄCHSTGELEGENE GEEIGNETE ENTLADEBAHNHOF FÜR DIE BEFÖRDERTE WARE IST UND DASS DIE ENTLADUNG TATSÄCHLICH DURCH EINEN STEMPEL AUF DEM BEFÖRDERUNGSPAPIER NACHGEWIESEN WIRD , DEN DIE EISENBAHNVERWALTUNG AUF DEM BETREFFENDEN BAHNHOF ERTEILT.
Rechtsgebiete:Richtlinie 75/130/EWG
Vorschriften:Richtlinie 75/130/EWG Art. 2,
Stichworte:VERKEHR - STRASSENVERKEHR - KOMBINIERTER GÜTERVERKEHR SCHIENE/STRASSE - DURCHFAHRT DURCH EIN DRITTLAND - ENTLADUNG DES STRASSENFAHRZEUGS IN EINEM BAHNHOF DES DRITTLANDES - ANWENDUNG DER RICHTLINIE 75/130 - VORAUSSETZUNGEN, , ( RICHTLINIE 75/130 DES RATES ),

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