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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 28.03.1985, Aktenzeichen: 275/83 



EUGH – Aktenzeichen: 275/83

Urteil vom 28.03.1985


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DIE NICHTBEACHTUNG DER SICH AUS DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN.

2. BEHÄLT EIN MITGLIEDSTAAT VON DEN GESETZLICHEN ALTERSRENTEN , ALTERSRUHEGELDERN , RUHEGEHÄLTERN UND HINTERBLIEBENENRENTEN VON GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WOHNEN , BEITRAEGE EIN , SO VERSTÖSST ER DAMIT GEGEN DIE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 33 DER VERORDNUNG NR. 1408/71.
Rechtsgebiete:EWGV 1408/71, EWGVtr
Vorschriften:EWGV 1408/71 Art. 33, EWGVtr Art. 169,
Stichworte:1. MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - VERSTOSS - RECHTFERTIGUNG - UNZULÄSSIGKEIT, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 ), , 2. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - KRANKENVERSICHERUNG - BEITRAEGE ZU LASTEN VON RENTENBEZIEHERN - EINBEHALTUNG VON BEITRAEGEN VON DEN RENTEN VON GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WOHNEN - UNZULÄSSIGKEIT, , ( VERORDNUNG DES RATES NR. 1408/71 , ARTIKEL 33 ),

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