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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 28.02.1991, Aktenzeichen: C-57/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-57/89

Urteil vom 28.02.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Zwar verfügen die Mitgliedstaaten über einen gewissen Beurteilungsspielraum, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten die für eine Erklärung zu besonderen Schutzgebieten geeignetsten Gebiete bestimmen. Dagegen kann ihnen nicht der gleiche Beurteilungsspielraum zustehen, wenn sie derartige Gebiete, in denen die geeignetsten Lebensverhältnisse für die in Anhang I aufgeführten Arten bestehen, flächenmässig ändern oder verkleinern wollen; anderenfalls könnten sie sich einseitig ihren Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie entziehen.

Die Mitgliedstaaten dürfen besondere Schutzgebiete nur dann flächenmässig verkleinern, wenn dafür ausserordentliche Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die Vorrang vor den mit der Richtlinie verfolgten Umweltbelangen haben. In diesem Zusammenhang können die in Artikel 2 genannten wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernisse nicht in Betracht kommen, da diese Bestimmung keine eigenständige Abweichung von der durch die Richtlinie geschaffenen allgemeinen Schutzregelung darstellt.
Rechtsgebiete:Richtlinie 79/409/EWG
Vorschriften:Richtlinie 79/409/EWG Art. 4,
Stichworte:Richtlinie 79/409 Art. 2 , Richtlinie 79/409 Art. 4 Abs. 1 , Richtlinie 79/409 Art. 4 Abs. 4, Umwelt - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Ausweisung besonderer Schutzgebiete - Ermessen der Mitgliedstaaten - Änderung - Vorliegen von Gründen des Gemeinwohls, die Vorrang vor den Umweltbelangen haben - Ausschluß wirtschaftlicher und freizeitbedingter Belange, , (Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 2 und 4 Absätze 1 und 4),

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