JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 28.02.1991, Aktenzeichen: C-360/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht erfordert nicht notwendig eine förmliche und wörtliche Übernahme ihres Inhalts in eine ausdrückliche, besondere Rechtsvorschrift; hierzu kann ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie mit hinreichender Klarheit und Genauigkeit gewährleistet. Rechtsvorschriften, durch die die betroffenen Normadressaten über ihre Möglichkeiten, sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, im Ungewissen gelassen werden, stellen keine Erfuellung der Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht dar. 2. Die Richtlinie 80/68 soll den vollständigen und wirksamen Schutz des Grundwassers der Gemeinschaft sicherstellen, und ihre Umsetzung in nationales Recht erfordert genaue und klare Normen, deren Stelle keine unbestimmten und allgemeinen Rechtsvorschriften einnehmen können. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 80/68/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 80/68/EWG Art. 4, Richtlinie 80/68/EWG Art. 5, Richtlinie 80/68/EWG Art. 7, Richtlinie 80/68/EWG Art. 8, |
| Stichworte: | 1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers - Voraussetzungen - Bestehen eines allgemeinen rechtlichen Kontexts, der die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet, , (EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3), , 2. Rechtsangleichung - Schutz des Grundwassers - Richtlinie 80/68 - Notwendigkeit einer genauen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten, , (Richtlinie 80/68/EWG des Rates), |
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