JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 28.01.1999, Aktenzeichen: C-77/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Zwar schreibt Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß bei der Etikettierung, der Aufmachung für den Verkauf und der Werbung für kosmetische Mittel nicht Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen; jedoch müssen die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Bestimmung zu ergreifen haben, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Diese Bestimmung steht daher der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, wonach für ein bestimmungsgemäß mit Schleimhäuten in Berührung kommendes kosmetisches Mittel dann nicht damit geworben werden darf, daß es die Bildung von Zahnstein und das Entstehen von Parodontose verhindere, wenn in seiner Zusammensetzung keiner der in der Regelung als zur Erreichung dieses Ergebnisses geeignet aufgezählten Wirkstoffe enthalten ist und der Betreffende keine Genehmigung zur Verwendung anderer Stoffe erhalten hat. Da eine solche Regelung nicht alle Wirkstoffe enthält, die geeignet sind, die Bildung von Zahnstein oder die Entstehung von Parodontose zu verhindern, kann sie nämlich die Werbung für bestimmte Zahncremes verbieten, auch ohne daß diese Werbung für die Verbraucher irreführend wäre, und die Notwendigkeit, eine Genehmigung für eine Ausnahme von diesem Verbot einzuholen, stellt ein Hindernis für den freien Verkehr mit dem betreffenden Erzeugnis dar, das in keiner Weise gerechtfertigt wäre. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 76/768/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 76/768/EWG Art. 6 Abs. 3, |
| Stichworte: | Rechtsangleichung - Kosmetische Mittel - Verpackung und Etikettierung - Richtlinie 76/768 - Maßnahmen gegen Werbung für kosmetische Mittel, die Merkmale vortäuscht, die diese Mittel nicht besitzen - Geltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - Regelung, die die Werbung für nicht ausdrücklich aufgeführte Stoffe verbietet - Unzulässigkeit, (Richtlinie 76/768 des Rates, Artikel 6 Absatz 3), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 28.01.1999, Aktenzeichen: C-77/97 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 28.01.1999, C-77/97" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum