JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 27.11.2001, Aktenzeichen: C-270/99 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die in Artikel 7 des Anhangs IX des Statuts vorgesehenen Fristen sind keine Ausschlussfristen, sondern stellen Regeln guter Verwaltungsführung dar, deren Nichteinhaltung die Haftung des betreffenden Organs für etwaige den Betroffenen entstehende Schäden begründen kann, ohne für sich allein die Gültigkeit der nach ihrem Ablauf verhängten Disziplinarstrafe zu beeinträchtigen. ( vgl. Randnr. 21 ) 2. Das Rechtsmittel kann nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen beziehen. Das Gericht ist für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den ihm unterbreiteten Prozessunterlagen ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung allein zuständig. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof befugt, gemäß Artikel 225 EG die rechtliche Qualifizierung dieser Tatsachen und die rechtlichen Folgen, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat, nachzuprüfen. ( vgl. Randnr. 37 ) 3. Es ist nicht auszuschließen, dass eine erhebliche Überschreitung der in Artikel 7 des Anhangs IX des Statuts vorgesehenen Fristen in bestimmten Fällen gleichbedeutend sein kann mit einem Verstoß gegen einen auf diesem Gebiet anwendbaren allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts. Konkreter gesagt kann es vorkommen, dass eine solche Überschreitung die betreffende Person daran hindert, sich wirksam zu verteidigen, oder bei ihr das berechtigte Vertrauen darauf hervorruft, dass gegen sie keine Disziplinarstrafe verhängt wird. Unter solchen außergewöhnlichen Umständen würde die Verzögerung, die beim Erlass eines Disziplinarbeschlusses eintritt, eine Verletzung der Verteidigungsrechte oder des Grundsatzes der Beachtung des berechtigten Vertrauens darstellen, die die Aufhebung dieses Beschlusses durch die Gemeinschaftsgerichte rechtfertigen würde. ( vgl. Randnrn. 43-44 ) |
| Rechtsgebiete: | EWG/WAGBeamtenStat |
| Vorschriften: | EWG/WAGBeamtenStat Art. 7 Anhang IX, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Disziplinarordnung - Verfahren vor dem Disziplinarausschuss - In Artikel 7 des Anhangs IX festgelegte Fristen - Versäumung - Keine Ausschlussfristen, , (Beamtenstatut, Anhang IX, Artikel 7), , 2. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Zurückweisung - Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen - Zulässigkeit, , (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1), , 3. Beamte - Disziplinarordnung - Verfahren vor dem Disziplinarausschuss - In Artikel 7 des Anhangs IX festgelegte Fristen - Erhebliche Überschreitung - Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Voraussetzungen, , (Beamtenstatut, Anhang IX, Artikel 7), |
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