JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 27.11.2001, Aktenzeichen: C-146/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die gemeinschaftsrechtliche Regelung über die durch die Verordnung Nr. 426/86 eingeführte Produktionsbeihilfe für bestimmte Erzeugnisse, die aus in der Gemeinschaft geerntetem Obst und Gemüse hergestellt werden, schließt nicht aus, dass die Verarbeiter für die Erzeuger bestimmte Leistungen, etwa die Lieferung von Behältnissen zur Ernte der Tomaten erbringen und den Erzeugern die Kosten hierfür in Rechnung stellen. Im Übrigen verstößt es an sich nicht gegen die gemeinschaftsrechtliche Regelung, dass in den Bestimmungen einer Branchenvereinbarung, die zwischen den Erzeuger- und den Verarbeiterverbänden in einem Mitgliedstaat zur Verwaltung von zur industriellen Verarbeitung bestimmten Tomaten geschlossen wurde, für die Kosten, die den Erzeugern in Rechnung gestellt werden, ein Grenzwert vorgesehen ist, der sich auf der Grundlage der Transportkosten errechnet. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch darauf achten, dass die Verarbeiter die Verpflichtung, den Mindestpreis zu zahlen, strikt einhalten; insbesondere dürfen sie die Transportkosten vom Erzeugungsort zum Verarbeitungsort nicht den Erzeugern auferlegen. Jede unmittelbare oder mittelbare Umgehung dieser Verpflichtung stellt eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht dar. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1558/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hat zum Ziel, eine Umgehung des Mindestpreises durch undurchsichtige Praktiken zu verhindern. Unabhängig davon, ob die Bestimmungen dieser Vereinbarung hinreichend transparent sind, widerspricht eine weit verbreitete Praxis, die die Beteiligung der Erzeuger nicht auf der Grundlage der tatsächlich für jeden Erzeuger verauslagten Kosten berechnet, sondern pauschal, indem die Erzeuger mit dem in der Branchenvereinbarung vorgesehenen Hoechstsatz belastet werden, der Verpflichtung der Verarbeiter, den Mindestpreis zu zahlen. ( vgl. Randnrn. 19-22 ) |
| Rechtsgebiete: | Entscheidung Nr. 1999/186/EWG, Verordnung Nr. 426/86/EWG |
| Vorschriften: | Entscheidung Nr. 1999/186/EWG, Verordnung Nr. 426/86/EWG Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1, Verordnung Nr. 426/86/EWG Art. 5 Abs. 1, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Produktionsbeihilfe - Pflicht der Verarbeiter, an die Erzeuger einen Mindestpreis zu entrichten - Beteiligung der Erzeuger an bestimmten Nebenkosten - Zulässigkeit - Berechnung aufgrund einer Pauschale - Unzulässigkeit, , (Verordnung Nr. 426/86 des Rates, Verordnung Nr. 1558/91 der Kommission, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 27.11.2001, Aktenzeichen: C-146/99 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 27.11.2001, C-146/99" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum