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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 27.11.1997, Aktenzeichen: C-62/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-62/96

Urteil vom 27.11.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat verstösst gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, wenn er Vorschriften in Kraft lässt, die das Recht, Fischereifahrzeuge, Handelsschiffe oder Schiffe, die für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt sind, in die nationalen Schiffsregister einzutragen, auf Schiffe beschränkt, die

- zu über 50 % natürlichen Personen gehören, die die Staatsangehörigkeit des fraglichen Mitgliedstaats besitzen,

- juristischen Personen des nationalen Rechts gehören, deren Kapital zu über 50 % eigenen Staatsangehörigen gehört.

Weder die Vorschriften des internationalen Seerechts, noch das Bestehen einer Gemeinschaftsregelung über die Fischerei, selbst soweit sie eine Regelung nationaler Quoten und des Zugangs zu den Fischereigewässern sowie das Vorhandensein reservierter nationaler Zonen umfasst, noch die Gewährung einer zeitlich begrenzten Ausnahme vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs für bestimmte Dienstleistungen des Seeverkehrs, noch die Organisation der militärischen Verteidigung unter Berücksichtigung des Rechts des Staates, die Schiffe, die seine Flagge führen, zu requirieren, können derartige Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar machen.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 1251/70, Richtlinie 75/34/EWG
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 6, EG-Vertrag Art. 48, EG-Vertrag Art. 52, EG-Vertrag Art. 58, EG-Vertrag Art. 221, Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 Art. 7, Richtlinie 75/34/EWG Art. 7,
Stichworte:Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Registrierung von Schiffen in einem Mitgliedstaat - Staatsangehörigkeitserfordernis für Eigner - Unzulässigkeit - Aufrechterhaltung einer mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren nationalen Vorschrift - Vertragsverletzung, , (EG-Vertrag, Artikel 6, 48, 52, 58 und 221, Verordnung Nr. 1251/70 der Kommission, Artikel 7, Richtlinie 75/34 des Rates, Artikel 7),

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