JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 27.11.1997, Aktenzeichen: C-369/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 3 Die Einfuhr von Bananen aus den AKP-Staaten in die Gemeinschaft fällt im Hinblick auf die Einführung eines Zollkontingents unter Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Vierten AKP-EWG-Abkommens von Lomé, das diesem Abkommen beigefügte Protokoll Nr. 5 betreffend Bananen und die Anhänge LXXIV und LXXV in bezug auf dieses Protokoll. Die Gemeinschaft ist nach diesen Vorschriften, insbesondere nach der in Artikel 1 des Protokolls enthaltenen Stillhaltebestimmung, nur verpflichtet, bezueglich des Zugangs der AKP-Bananen zum Gemeinschaftsmarkt diejenigen Vorteile der AKP-Staaten aufrechtzuerhalten, die vor dem Abkommen von Lomé bestanden hatten, so daß mit der Verordnung Nr. 404/93 der freie Zugang zum Gemeinschaftsmarkt dadurch beschränkt werden konnte, daß eine unterschiedliche Behandlung von traditionellen und nichttraditionellen AKP-Einfuhren vorgesehen wurde, ohne gegen das Abkommen oder das Protokoll zu verstossen. 4 Artikel 17 der Verordnung Nr. 404/93, wonach alle Bananeneinfuhren in die Gemeinschaft der Vorlage einer von den Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrlizenz bedürfen und die Erteilung dieser Lizenzen eine Sicherheitsleistung voraussetzt, die als Bürgschaft für die vom Marktbeteiligten übernommene Einfuhrverpflichtung gilt, verstösst nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Diese Regelung ist nämlich für die Überwachung der Einfuhren im Rahmen eines Systems unterschiedlicher Einfuhrregelungen zur Verwaltung der Zollkontingente unumgänglich und geht nicht über das hinaus, was zur Errreichung des angestrebten Zweckes erforderlich ist. Die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93 enthaltenen Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung, die hinsichtlich der Zeitfolge der Erteilung der Lizenzen eine Einteilung des Bananeneinfuhrverfahrens in vier Quartale vorsehen, mit der kein endgültiger Verlust von Rechten der Marktbeteiligten verbunden ist, stellen im Vergleich zum Vierten AKP-EWG-Abkommen von Lomé und der Grundverordnung keine zu restriktive Regelung dar, da diese Einteilung von der Befugnis der Kommission gedeckt ist, die Bedingungen für den Zugang von Bananen mit Ursprung in Drittländern zum Gemeinschaftsmarkt zu regeln, ohne sie einzuschränken. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung (EWG) Nr. 404/93, Verordnung (EWG) Nr. 1442/93, Verordnung (EWG) Nr. 1443/93, Viertes AKP-EWG-Abkommen |
| Vorschriften: | EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234), Verordnung (EWG) Nr. 404/93, Verordnung (EWG) Nr. 1442/93, Verordnung (EWG) Nr. 1443/93, Viertes AKP-EWG-Abkommen, |
| Stichworte: | 1 Völkerrechtliche Verträge - Viertes AKP-EWG-Abkommen von Lomé - Bestimmungen über die 2handelspolitische Zusammenarbeit - Allgemeine Handelsregelung - Unterschiedliche Behandlung der Einfuhren von traditionellen und nichttraditionellen AKP-Bananen - Rechtmässigkeit, , (Viertes AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 15. Dezember 1989, Artikel 168 und Protokoll Nr. 5, Verordnung Nr. 404/93 des Rates), , 2 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Notwendigkeit einer Einfuhrlizenz und einer Sicherheitsleistung - Kein Verstoß gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz - Durchführungsbestimmungen - Vereinbarkeit mit dem Vierten AKP-EWG-Abkommen von Lomé und der Grundverordnung, , (Viertes AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 15. Dezember 1989, Verordnung Nr. 404/93 des Rates, Artikel 17, Verordnung Nr. 1442/93 der Kommission, Artikel 14 Absatz 2), |
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