JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 27.11.1997, Aktenzeichen: C-27/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Artikel 137 Absatz 2 und 145 Absatz 2 der Beitrittsakte von 1994, die Artikel 39 und 40 des Vertrages sowie die Verordnungen Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und Nr. 3300/94 mit Übergangsmaßnahmen im Zuckersektor aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens stehen dem Erlaß eines Gesetzes durch einen der Europäischen Union beitretenden Staat kurz vor seinem Beitritt am 1. Januar 1995 nicht entgegen, mit dem eine Abgabe für Zucker eingeführt wurde, der in diesem Staat zu diesem Zeitpunkt eingelagert war. Zwar galt nämlich gemäß der Verordnung Nr. 3300/94 für den in den Beitrittsländern im Wirtschaftsjahr 1994/95 erzeugten - zum Zeitpunkt des Beitritts bereits weitgehend abgesetzten - Zucker, der höhere gemeinschaftliche Verkaufspreis ohne gleichzeitige Anwendung der Eigenfinanzierungsregelung, doch bedeutet der Umstand, daß die Gemeinschaft eine auf Gemeinschaftsebene als geringfügig angesehene Zuckermenge duldete, nicht, daß die Gemeinschaftsvorschriften den Erlaß eines Gesetzes untersagt hätten, durch das der Gewinn abgeschöpft wurde, mit dem die betroffenen Zuckererzeuger aufgrund des Beitritts und der darauf beruhenden Änderung der Verkaufspreise rechneten, da ein solches Gesetz das Funktionieren der Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker nicht behinderte. |
| Rechtsgebiete: | Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, EG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 |
| Vorschriften: | Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge Art. 137 Abs. 2, Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge Art. 145 Abs. 2, Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge Art. 149 Abs. 1, EG-Vertrag Art. 39, EG-Vertrag Art. 40, Verordnung (EWG) Nr. 1785/81, |
| Stichworte: | Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften - Österreich - Finnland - Schweden - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Nationale Abgabe auf Zucker, der kurz vor dem Beitritt eingelagert war - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 39 und 40, Beitrittsakte von 1994, Artikel 137 Absatz 2 und 145 Absatz 2, Verordnung Nr. 1785/81 des Rates, Verordnung Nr. 3300/94 der Kommission), |
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