JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 27.11.1997, Aktenzeichen: C-137/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 3 Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine bereits bestehende nationalrechtliche Regelung die Umsetzung einer Richtlinie in das nationale Recht gewährleistet, wenn die Richtlinie die Mitgliedstaaten ausdrücklich verpflichtet, Vorschriften zu erlassen, in denen auf sie Bezug genommen wird oder bei deren amtlicher Veröffentlichung ein Hinweis erfolgt, der auf sie Bezug nimmt. 4 Die Richtlinie 91/414, die einheitliche Vorschriften für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und für die Zulassungsverfahren festlegen soll, die die Mitgliedstaaten anzuwenden haben, sieht im Interesse des freien Warenverkehrs die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der zulässigen Wirkstoffe und die Einrichtung eines Systems der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten erteilten Genehmigungen vor. In diesem Zusammenhang kann der Umstand, daß noch kein Wirkstoff in diese Liste eingetragen worden ist, mangels einer ausdrücklichen entsprechenden Bestimmung die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verpflichtung befreien, innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Richtlinie nachzukommen. Die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen soll es nämlich gerade ermöglichen, daß mit dem Wirksamwerden der Eintragung eines Wirkstoffs die sofortige Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung gewährleistet ist. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 91/414/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 91/414/EWG, |
| Stichworte: | 1 Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers - Unzulässig, wenn eine Bezugnahme auf die Richtlinie ausdrücklich vorgeschrieben ist, , (EG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3), , 2 Landwirtschaft - Rechtsangleichung - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln - Richtlinie 91/414 - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit einer Umsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen - Noch nicht erlassene Durchführungsmaßnahme der Gemeinschaft - Unerheblichkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3, Richtlinie 91/414 des Rates), |
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