JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 27.11.1990, Aktenzeichen: 67/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Ein Mitgliedstaat verstösst gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag, wenn er das Inverkehrbringen von pflanzlichen Speiseölen ausser Olivenöl sowie von Margarine, hydrierten Speisefetten und festen Speisefetten tierischen und pflanzlichen Ursprungs ausser Butter und Schweinefetten, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, vom Zusatz von Sesamöl mit färbender Wirkung abhängig macht. Eine solche Maßnahme, mit der bestimmte betrügerische Praktiken zur Täuschung des Verbrauchers bekämpft werden sollen, ist nämlich nicht geeignet, diesen Zweck wirksam zu erreichen, und daher nicht notwendig, um den zwingenden Erfordernissen der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes gerecht zu werden. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 30, |
| Stichworte: | Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Regelung, die das Inverkehrbringen bestimmter eingeführter Speisefette vom Zusatz von Sesamöl mit färbender Wirkung abhängig macht - Unzulässigkeit - Rechtfertigung - Lauterkeit des Handelsverkehrs - Verbraucherschutz - Fehlen, , ( EWG-Vertrag, Artikel 30 ), |
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