JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 27.11.1990, Aktenzeichen: 209/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf interne Umstände berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben. 2. Die Kommission kann nach Artikel 169 EWG-Vertrag stets ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, wenn ein Mitgliedstaat nach ihrer Auffassung gegen eine Gemeinschaftsverpflichtung verstossen hat, ohne daß sie nach Art oder Bedeutung des Verstosses unterscheiden müsste. Seine Anwendung ist nicht auf Situationen beschränkt, die auf einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Kommission und den Behörden desjenigen Mitgliedstaats, dessen Verhalten in Frage steht, über die Auslegung von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften beruhen. 3. Da der Verstoß eines Mitgliedstaats gegen eine Verpflichtung aus einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts für sich allein eine Vertragsverletzung darstellt, ist der Umstand, daß er keine nachteiligen Auswirkungen gehabt hat, für die Beurteilung der Begründetheit einer Klage nach Artikel 169 EWG-Vertrag unerheblich. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VO Nr. 3796/81/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 169, VO Nr. 3796/81/EWG Art. 9, VO Nr. 3796/81/EWG Art. 11, VO Nr. 3796/81/EWG Art. 15, VO Nr. 3796/81/EWG Art. 17, VO Nr. 3796/81/EWG Art. 21, |
| Stichworte: | 1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 169 ), , 2. Vertragsverletzungsverfahren - Klagerecht der Kommission - Ermessensfrage, , ( EWG-Vertrag, Artikel 169 ), , 3. Vertragsverletzungsverfahren - Begründetheitsprüfung durch den Gerichtshof - Keine nachteiligen Auswirkungen der angeblichen Vertragsverletzung - Unerheblich, , ( EWG-Vertrag, Artikel 169 ), |
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