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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 27.10.1998, Aktenzeichen: C-411/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-411/96

Urteil vom 27.10.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Artikel 119 des Vertrages, Artikel 1 der Richtlinie 75/117 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen und Artikel 11 der Richtlinie 92/85 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz stehen einer Klausel eines Arbeitsvertrags nicht entgegen, die die Zahlung eines Entgelts für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 92/85, das höher ist als die in den nationalen Vorschriften über den Mutterschaftsurlaub vorgesehenen Zahlungen, von der Voraussetzung abhängig macht, daß sich die Arbeitnehmerin verpflichtet, die Arbeit nach der Entbindung mindestens für einen Monat wiederaufzunehmen, anderenfalls sie die Differenz zwischen dem Entgelt, das ihr für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs gezahlt wurde, und den genannten Zahlungen zurückzahlen muß, sofern die genannten Zahlungen nicht niedriger als die Bezuege sind, die die betreffende Arbeitnehmerin nach dem nationalen Recht der sozialen Sicherheit bei einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten würde.

Zwar verlangt Artikel 11 Nummer 3 der Richtlinie, daß eine Arbeitnehmerin für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs im Sinne von Artikel 8 Bezuege mindestens in Höhe der Leistungen erhält, die die nationalen Regelungen der sozialen Sicherheit für den Fall einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorsehen; doch soll Artikel 11 Nummern 2 Buchstabe b und 3 ihr keine höheren Bezuege als diejenigen sichern, zu deren Zahlung sich der Arbeitgeber für den Fall eines Krankheitsurlaubs vertraglich verpflichtet hat. Zudem enthält eine derartige Vertragsklausel keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne von Artikel 119 des Vertrages und Artikel 1 der Richtlinie 75/117. Bei der schwangeren Arbeitnehmerin, der Wöchnerin oder der stillenden Arbeitnehmerin besteht eine besondere Empfindlichkeit, die einen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub erforderlich macht, jedoch insbesondere während dieses Urlaubs nicht der Lage eines Mannes oder einer Frau, die Krankheitsurlaub erhalten haben, gleichgesetzt werden kann. Denn der Mutterschaftsurlaub, den die Arbeitnehmerin erhält, dient zum einen dem Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft und zum anderen dem Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit, die an die Schwangerschaft und die Entbindung anschließt.

2 Artikel 8 der Richtlinie 92/85 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz und Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen stehen einer Klausel eines Arbeitsvertrags nicht entgegen, die eine Arbeitnehmerin, die ihre Absicht geäussert hat, ihren Mutterschaftsurlaub im Laufe der sechs Wochen vor der erwarteten Entbindungswoche anzutreten, und die sich wegen einer im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft stehenden Krankheit unmittelbar vor diesem Zeitpunkt im Krankheitsurlaub befindet und während des Krankheitsurlaubs entbindet, verpflichtet, den Zeitpunkt des Beginns des bezahlten Mutterschaftsurlaubs auf den Beginn der sechsten Woche vor der erwarteten Entbindungswoche oder auf den Beginn des Krankheitsurlaubs zu verlegen, wenn dieser Zeitpunkt nach dem erstgenannten liegt.

Zwar sieht Artikel 8 der Richtlinie 92/85 einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung einschließlich eines obligatorischen Mutterschaftsurlaubs von mindestens 2 Wochen vor, doch lässt diese Bestimmung den Mitgliedstaaten die Befugnis, den Zeitpunkt des Beginns des Mutterschaftsurlaubs festzulegen. Im übrigen ist es nach der Richtlinie 76/207 Sache jedes Mitgliedstaats, vorbehaltlich der durch Artikel 8 der Richtlinie 92/85 gezogenen Grenzen, die Dauer des Mutterschaftsurlaubs so zu bemessen, daß die Arbeitnehmerinnen in der Zeit, in der mit der Schwangerschaft und der Entbindung zusammenhängende Gesundheitsstörungen auftreten, der Arbeit fernbleiben dürfen.

3 Eine Klausel eines Arbeitsvertrags, wonach eine Frau während des Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen, der Arbeitnehmerinnen nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 92/85 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz mindestens zusteht, nur dann Krankheitsurlaub nehmen darf, wenn sie sich entscheidet, die Arbeit wiederaufzunehmen und damit den Mutterschaftsurlaub zu beenden, ist nicht mit der Richtlinie 92/85 vereinbar. Erkrankt jedoch eine Frau während des Mutterschaftsurlaubs und nimmt Krankheitsurlaub, so kann ihr, wenn der Krankheitsurlaub vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs endet, nicht der Anspruch entzogen werden, danach den in Artikel 8 der Richtlinie vorgesehenen Mutterschaftsurlaub bis zum Ablauf der Mindestzeit von 14 Wochen zu erhalten, da sich dieser Zeitraum vom Beginn des Mutterschaftsurlaubs an berechnet. Eine gegenteilige Auslegung würde den Zweck des Mutterschaftsurlaubs gefährden, da dieser nicht nur die körperliche Verfassung der Frau, sondern auch die besondere Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit schützen soll, die an die Schwangerschaft und die Entbindung anschließt.

Hingegen fällt eine Klausel eines Arbeitsvertrags, die es einer Frau untersagt, Krankheitsurlaub während eines vom Arbeitgeber zusätzlich zum Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 92/85 gewährten Urlaubs zu nehmen, wenn sie sich nicht entscheidet, die Arbeit wieder aufzunehmen und damit den Mutterschaftsurlaub zu beenden, nicht unter diese Bestimmung und ist mit der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen vereinbar, da das in Artikel 5 dieser Richtlinie aufgestellte Diskriminierungsverbot nicht verlangt, daß eine Frau ihren Anspruch auf zusätzlichen Mutterschaftsurlaub, den der Arbeitgeber ihr gewährt, und ihren Anspruch auf Krankheitsurlaub gleichzeitig ausüben können muß.

4 Die Richtlinien 92/85 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz und 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen stehen einer Klausel eines Arbeitsvertrags nicht entgegen, wonach Ansprüche auf Jahresurlaub nur während des Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen, der Arbeitnehmerinnen nach Artikel 8 der Richtlinie 92/85 mindestens zusteht, nicht aber während weiterer Zeiten zusätzlichen Mutterschaftsurlaubs, den der Arbeitgeber ihnen gewährt, entstehen.

Die Entstehung von Ansprüchen auf Jahresurlaub stellt ein mit dem Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerinnen verbundenes Recht im Sinne von Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/85 dar. Nach dieser Bestimmung muß ein solches Recht nur während des Mutterschaftsurlaubs von mindestens 14 Wochen gewährleistet sein, der den Arbeitnehmerinnen nach Artikel 8 der Richtlinie 92/85 zusteht. Im übrigen stellt der zusätzliche Mutterschaftsurlaub eine besondere Vergünstigung dar, die über den in der Richtlinie 92/85 vorgesehenen Schutz hinausgeht und den Frauen vorbehalten ist, so daß die fehlende Entstehung von Ansprüchen auf Jahresurlaub während dieses Urlaubs nicht zu einer Benachteiligung der Frauen führen kann.

5 Die Richtlinie 92/85 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz steht einer Klausel eines Arbeitsvertrags entgegen, wonach im Rahmen eines vollständig vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Systems Rentenanwartschaften während des Mutterschaftsurlaubs im Sinne von Artikel 8 dieser Richtlinie nur für die Zeiten entstehen, für die die Frau ein in diesem Vertrag oder im nationalen Recht vorgesehenes Entgelt erhält. Zwar steht es den Mitgliedstaaten frei, den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts oder auf die angemessene Sozialleistung im Sinne von Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie davon abhängig zu machen, daß die betreffende Arbeitnehmerin die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen für das Entstehen eines Anspruchs auf diese Leistungen erfuellt, doch besteht diese Möglichkeit nicht bei den mit dem Arbeitsvertrag verbundenen Rechten im Sinne von Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe a. Die Entstehung von Rentenanwartschaften im Rahmen eines solchen betrieblichen Systems gehört zu den mit dem Arbeitsvertrag verbundenen Rechten im Sinne von Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie.
Rechtsgebiete:Richtlinie 75/117/EWG
Vorschriften:Richtlinie 75/117/EWG,
Stichworte:1 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 des Vertrages und Richtlinie 75/117 - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Richtlinie 92/85 - Mutterschaftsurlaub - Fortzahlung eines Arbeitsentgelts oder angemessene Sozialleistung - Begriff - Von einer Voraussetzung abhängige Zahlung eines Entgelts, das höher ist als die in den nationalen Vorschriften über den Mutterschaftsurlaub vorgesehenen Zahlungen - Zulässigkeitsvoraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 119, Richtlinien 75/117 des Rates, Artikel 1, und 92/85 des Rates, Artikel 8 und 11), , 2 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Richtlinie 76/207 - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Richtlinie 92/85 - Mutterschaftsurlaub - Verpflichtung einer im Krankheitsurlaub, der auf der Schwangerschaft beruht, befindlichen Arbeitnehmerin, die während dieses Urlaubs entbindet, den Zeitpunkt des Beginns des Mutterschaftsurlaubs zu verlegen - Zulässigkeit, , (Richtlinien 76/207 des Rates, Artikel 5 Absatz 1 und 92/85 des Rates, Artikel 8), , 3 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Richtlinie 76/207 - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Richtlinie 92/85 - Mutterschaftsurlaub - Verbot, während des Mutterschaftsurlaubs Krankheitsurlaub zu nehmen, sofern die Arbeitnehmerin sich nicht entscheidet, die Arbeit wieder aufzunehmen - Unzulässigkeit - Ähnliches Verbot im Rahmen eines vom Arbeitgeber gewährten zusätzlichen Mutterschaftsurlaubs - Zulässigkeit, , (Richtlinien 76/207 und 92/85 des Rates), , 4 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Richtlinie 76/207 - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Richtlinie 92/85 - Mutterschaftsurlaub - Erwerb von Urlaubsansprüchen während des Mutterschaftsurlaubs - Unterbrechung während einer Zeit vom Arbeitgeber gewährten zusätzlichen Mutterschaftsurlaubs - Zulässigkeit, , (Richtlinien 76/207 und 92/85 des Rates, Artikel 8 und 11), , 5 Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Richtlinie 92/85 - Mutterschaftsurlaub - Begrenzung der Entstehung von Rentenanwartschaften auf die Zeit des Bezugs eines Entgelts - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 92/85 des Rates, Artikel 8 und 11),

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