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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 27.10.1993, Aktenzeichen: C-338/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-338/91

Urteil vom 27.10.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegen, nach der eine Leistung bei Erwerbsunfähigkeit frühestens von einem ein Jahr vor der Anstellung liegenden Zeitpunkt an gewährt werden kann, wenn ein einzelner sich auf die Rechte beruft, die ihm aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 betreffend das Verbot von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im Bereich der sozialen Sicherheit vom 23. Dezember 1984 an unmittelbar zustehen, und der betroffene Mitgliedstaat diese Bestimmung im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht ordnungsgemäß in sein innerstaatliches Recht umgesetzt hat.

Eine nationale Vorschrift, die die Rückwirkung von Anträgen auf Gewährung einer Leistung bei Erwerbsunfähigkeit begrenzt, ist nämlich nicht darauf gerichtet, das Recht der einzelnen, sich vor einem nationalen Gericht gegenüber einem säumigen Mitgliedstaat auf die Richtlinie 79/7 zu berufen, zu beeinträchtigen, sondern sie entspricht zum einen den Erfordernissen einer ordnungsgemässen Verwaltung, insbesondere was die Möglichkeit angeht, zu überprüfen, ob der Betroffene die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfuellte, und den Grad der Erwerbsunfähigkeit festzusetzen, der sich im übrigen im Laufe der Zeit ändern kann, und zum anderen der Notwendigkeit, das finanzielle Gleichgewicht eines Systems zu erhalten, in dem die Anträge, die von den Versicherten im Laufe eines Jahres eingereicht werden, grundsätzlich durch die während desselben Jahres erhobenen Beiträge gedeckt sein müssen.

2. Ein Mitgliedstaat darf eine Vorschrift, die nach ihrem Wortlaut zwischen Frauen und Männern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 diskriminiert, nicht beibehalten. Wenn eine solche Vorschrift jedoch nach nationaler ständiger Rechtsprechung trotz ihres Wortlauts ohne Unterschied auf Frauen und auf Männer in der gleichen Lage angewandt wird, steht nichts dem entgegen, daß ein nationales Gericht in bei ihm anhängigen Verfahren diese Vorschrift im Rahmen einer solchen Rechtsprechung, die es ihm ermöglicht, die volle Wirksamkeit des Artikels 4 Absatz 1 zu gewährleisten, weiter anwendet, solange der Mitgliedstat die zu ihrer vollständigen Umsetzung erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen noch nicht erlassen hat.

Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verwehrt es einem nationalen Gericht nicht, eine Rechtsvorschrift anzuwenden, die nur Frauen als Folge der Gewährung einer Witwenrente eine Leistung bei Erwerbsunfähigkeit entzieht, sofern diese Vorschrift nach nationaler ständiger Rechtsprechung sowohl auf erwerbsunfähige Witwen als auch auf erwerbsunfähige Witwer angewendet wird.
Rechtsgebiete:Richtlinie 79/7/EWG, AAW
Vorschriften:Richtlinie 79/7/EWG Art. 4 Abs. 1, AAW Art. 32 Abs. 1 Buchst. b,
Stichworte:1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Artikel 4 Absatz 1 - Unmittelbare Wirkung - Nationale Rechtsvorschriften, durch die die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf das der Antragstellung vorausgehende Jahr beschränkt wird - Zulässigkeit - Vor der Antragstellung nicht ordnungsgemäß umgesetzte Richtlinie - Unbeachtlichkeit, , (Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 4 Absatz 1), , 2. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Artikel 4 Absatz 1 - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen nur Frauen die Leistung bei Arbeitsunfähigkeit bei Gewährung einer Hinterbliebenenrente entzogen wird - Anwendung ohne Unterschied auf Männer und Frauen in der gleichen Lage durch die nationalen Gerichte - Zulässigkeit, da es darum geht, die in den nationalen Rechtsvorschriften noch nicht eingeführte Gleichbehandlung zu gewährleisten, , (Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 4 Absatz 1),

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