JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 27.10.1992, Aktenzeichen: C-74/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Das Klagesystem des EWG-Vertrags unterscheidet zwischen den in den Artikeln 169 und 170 vorgesehenen Klagen, die auf die Feststellung gerichtet sind, daß ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstossen hat, und den in den Artikeln 173 und 175 vorgesehenen Klagen, mit denen die Rechtmässigkeit von Handlungen oder Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane überprüft werden soll. Diese Klagemöglichkeiten verfolgen verschiedene Ziele und unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen. Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EWG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Verletzung der Verpflichtungen, die ihm durch eine Richtlinie auferlegt werden, gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Richtlinie berufen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die fragliche Richtlinie mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so daß sie als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte. 2. Ein Mitgliedstaat, der auf die Marge der Reisebüros eine Mehrwertsteuerregelung anwendet, die für bestimmte Umsätze, die von Dritten für Rechnung des Reisebüros ausgeführt werden, entgegen Artikel 26 der Richtlinie 77/388 Steuerbefreiungen vorsieht, die sich nicht auf Umsätze beschränken, die ausserhalb der Gemeinschaft erbracht werden, sondern auch für alle grenzueberschreitenden Beförderungen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen sowie für solche Beförderungen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen gelten, die ausschließlich ausserhalb des nationalen Steuergebiets erfolgen, verstösst gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag. Ein Mitgliedstaat kann zwar Steuerbefreiungen als Übergangsmaßnahmen im Sinne von Artikel 28 der Richtlinie beibehalten, sofern die dort aufgestellten Voraussetzungen erfuellt sind; dies gilt jedoch nicht für einen Mitgliedstaat, der für die verschiedenen von den Reisebüros erbrachten Umsätze die allgemeine Mehrwertsteuerregelung nicht beibehalten, sondern eine auf Artikel 26 gestützte Sonderregelung erlassen hat. |
| Rechtsgebiete: | EG, EWG, RL 77/388 |
| Vorschriften: | EG Art. 226, EWG Art. 169, RL 77/388 Art. 26, |
| Stichworte: | 1. Vertragsverletzungsverfahren - Verstoß gegen die Verpflichtungen, die sich aus einer Richtlinie ergeben - Verteidigungsmittel - Infragestellung der Rechtmässigkeit der Richtlinie - Unzulässigkeit - Grenzen - Inexistenter Rechtsakt, , (EWG-Vertrag, Artikel 169, 170, 173 und 175), , 2. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sonderregelung für Reisebüros - Nationale Regelung, die Steuerbefreiungen vorsieht, die sich nicht auf ausserhalb der Gemeinschaft erbrachte Umsätze beschränken - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 26), |
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