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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 27.10.1992, Aktenzeichen: C-284/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-284/91

Urteil vom 27.10.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 15 der Verordnung Nr. 3330/74 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist dahin auszulegen, daß eine Einfuhrabschöpfung nicht geschuldet wird für Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, die gestohlen wurden, während sie im Hinblick auf den Empfang von Erstattungen als T-1-Waren zur Ausfuhr in Drittländer abgefertigt wurden (externes gemeinschaftliches Versandverfahren), sofern die zuvor für diese Ausfuhr empfangenen Erstattungen bereits zurückgezahlt worden sind.
Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 3330/74
Vorschriften:Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 Art.15,
Stichworte:Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Einfuhrabschöpfungen - Erhebung auf Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, die gestohlen wurden, während sie sich im Hinblick auf ihre Ausfuhr in Drittländer im Zollager befanden - Unzulässigkeit, , (Verordnung Nr. 3330/74 des Rates, Artikel 15),

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