JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 27.09.2001, Aktenzeichen: C-442/99 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Gemäß den Artikeln 225 EG und 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Daher ist allein das Gericht dafür zuständig, die Tatsachen festzustellen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und sie zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellt, sofern die beim Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren unterliegt. ( vgl. Randnr. 17 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 404/93/EWG |
| Vorschriften: | Verordnung 404/93/EWG, |
| Stichworte: | Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluss außer bei Verfälschung, , (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 5), |
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