( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 27.09.2001, Aktenzeichen: C-257/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-257/99

Urteil vom 27.09.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 45 Absatz 3 des Assoziationsabkommens Gemeinschaften-Tschechische Republik, der den Mitgliedstaaten verbietet, tschechische Staatsangehörige aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminierend zu behandeln, stellt für den Geltungsbereich dieses Abkommens einen klaren und unbedingten Grundsatz auf, der vom nationalen Gericht angewandt werden und deshalb die Rechtslage von Privaten regeln kann. Die unmittelbare Wirkung, die der Bestimmung somit zukommt, bedeutet, dass tschechische Staatsangehörige das Recht haben, sich vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats auf sie zu berufen, auch wenn dieser Mitgliedstaat nach Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens die Befugnis behält, auf diese Staatsangehörigen sein nationales Einreise-, Aufenthalts- und Niederlassungsrecht anzuwenden.

( vgl. Randnrn. 33, 39, Tenor 1 )

2. Das Niederlassungsrecht im Sinne des Artikels 45 Absatz 3 des Assoziationsabkommens Gemeinschaften-Tschechische Republik setzt als Nebenrechte ein Einreise- und ein Aufenthaltsrecht der tschechischen Staatsangehörigen voraus, die gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat ausüben wollen. Jedoch ergibt sich aus Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens, dass dieses Einreise- und Aufenthaltsrecht nicht schrankenlos gewährleistet ist, seine Ausübung gegebenenfalls vielmehr durch die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung tschechischer Staatsangehöriger beschränkt werden kann.

( vgl. Randnr. 83, Tenor 2 )

3. Artikel 45 Absatz 3 des Assoziationsabkommens Gemeinschaften-Tschechische Republik, der den Mitgliedstaaten verbietet, tschechische Staatsangehörige bei ihrer Niederlassung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminierend zu behandeln, in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 dieses Abkommens, wonach der Aufnahmemitgliedstaat sein nationales Recht über Einreise, Aufenthalt und Niederlassung anwenden darf, sofern er dies nicht in einer Weise tut, die tschechischen Staatsangehörigen die Ausübung der ihnen in Artikel 45 Absatz 3 eingeräumten Rechte unmöglich macht oder übermäßig erschwert, steht grundsätzlich einer Regelung vorheriger Kontrolle nicht entgegen, nach der die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung durch die Zuwanderungsbehörden voraussetzt, dass der Antragsteller seine wirkliche Absicht nachweist, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, ohne zugleich auf eine unselbständige Beschäftigung oder öffentliche Mittel zurückzugreifen, und dass er von Anfang an über hinreichende Mittel und vernünftige Erfolgsaussichten verfügt.

( vgl. Randnrn. 59, 83, Tenor 3 )

4. Nach der Klausel am Ende des Artikels 59 Absatz 1 Satz 1 des Assoziationsabkommens Gemeinschaften-Tschechische Republik hat eine Regelung, nach der ein tschechischer Staatsangehöriger vor seiner Abreise in den Aufnahmemitgliedstaat Einreisepapiere erlangen muss, deren Erteilung von der Überprüfung materieller Voraussetzungen abhängt, weder den Zweck noch das Ergebnis, diesem Staatsangehörigen die Ausübung der ihm in Artikel 45 Absatz 3 des Abkommens eingeräumten Rechte unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, sofern die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats das ihnen bei der Behandlung von nach dem Abkommen an der Einreisestelle gestellten Anträgen auf Niederlassung zukommenden Ermessen dahin ausüben, dass dem tschechischen Staatsangehörigen auf einer anderen Grundlage als den Immigration Rules eine Einreisegenehmigung gewährt werden kann, wenn sein Antrag diejenigen materiellen Voraussetzungen klar und offenkundig erfuellt, die angewandt worden wären, wenn er in der Tschechischen Republik ein Einreisepapier beantragt hätte.

( vgl. Randnr. 83, Tenor 4 )
Rechtsgebiete:Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten (Europa-Abkommen), Europa-Abkommen
Vorschriften:Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten (Europa-Abkommen), Europa-Abkommen Art. 45 Abs. 3,
Stichworte:1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen - Artikel 45 Absatz 3 des Assoziationsabkommens Gemeinschaften-Tschechische Republik, , (Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Tschechische Republik, Artikel 45 Absatz 3 und 59 Absatz 1), , 2. Völkerrechtliche Verträge - Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Tschechische Republik - Niederlassungsrecht - Einreise- und Aufenthaltsrecht als Voraussetzung - Schranken der Ausübung dieser Rechte, , (Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Tschechische Republik, Artikel 45 Absatz 3 und 59 Absatz 1), , 3. Völkerrechtliche Verträge - Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Tschechische Republik - Niederlassungsrecht - Einreise- und Aufenthaltsrecht als Voraussetzung - Schranken der Ausübung dieser Rechte - Nationale Regelung vorheriger Kontrolle, die die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung von materiellen Voraussetzungen abhängig macht - Zulässigkeit, , (Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Tschechische Republik, Artikel 45 Absatz 3 und 59 Absatz 1), , 4. Völkerrechtliche Verträge - Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Tschechische Republik - Niederlassungsrecht - Einreise- und Aufenthaltsrecht als Voraussetzung - Schranken der Ausübung dieser Rechte - Verpflichtung, im Herkunftsland vor der Abreise in den Aufnahmemitgliedstaat eine Einreisegenehmigung zu erhalten - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Tschechische Republik, Artikel 45 Absatz 3 und 59 Absatz 1),

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 27.09.2001, Aktenzeichen: C-257/99 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-urteil-vom-27-09-2001-az-c-25799

"EUGH - 27.09.2001, C-257/99" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN