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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 27.09.1989, Aktenzeichen: 130/88 



EUGH – Aktenzeichen: 130/88

Urteil vom 27.09.1989


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Hinsichtlich der Aufnahme der selbständigen Tätigkeiten der be - und verarbeitenden Gewerbe ist Artikel 3 der Richtlinie 64/427 dahin auszulegen, daß sich die Wendung "die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat... bei ununterbrochener (( mehr))jähriger Tätigkeit" nur auf die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit während eines bestimmten Zeitraums bezieht, die allenfalls wegen ( kurzer ) Krankheit oder ( üblicher ) Urlaubszeiten unterbrochen worden sein darf, und daß dabei insbesondere die Ausübung einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausser Betracht zu bleiben hat, auch wenn die Unternehmenstätigkeit im Herkunftsland fortgeführt wird.

Die zuständige Stelle des Aufnahmelandes, bei der unter Vorlage einer von der zuständigen Stelle des Herkunftslandes gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie ausgestellten Bestätigung die Genehmigung zur Ausübung eines Berufs beantragt wird, ist nicht verpflichtet, die beantragte Genehmigung ohne weiteres zu erteilen, wenn die vorgelegte Bestätigung insofern eine offensichtliche Unrichtigkeit enthält, als sie bescheinigt, daß die unter die Richtlinie fallende Person im Herkunftsland eine Zeit der Berufstätigkeit zurückgelegt hat, obgleich feststeht, daß dieselbe Person während desselben Zeitraums im Gebiet des Aufnahmelandes Berufstätigkeiten ausgeuebt hat.

2. Das in Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 64/427 aufgestellte Erfordernis einer mindestens dreijährigen vorherigen Ausbildung, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist, ist dahin zu verstehen, daß diese Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat als dem absolviert worden sein kann, in dem die Tätigkeiten im Sinne dieser Vorschrift tatsächlich ausgeuebt worden sind. In diesem Fall ist unter "vorheriger Ausbildung" im Sinne dieser Vorschrift eine Ausbildung zu verstehen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie absolviert worden ist, Zugang zu dem betreffenden Beruf gewährt.
Rechtsgebiete:Richtlinie 64/427
Vorschriften:Richtlinie 64/427 Art. 3, Richtlinie 64/427 Art. 3 Buchst. b,
Stichworte:1. Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Voraussetzungen für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeiten der be - und verarbeitenden Gewerbe - Anerkennung der tatsächlichen Ausübung einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat - Voraussetzungen für die tatsächliche Ausübung - Vom Herkunftsland ausgestellte Bestätigung - Verbindlichkeit für die Behörden des Aufnahmelandes - Grenzen, , ( Richtlinie 64/427 des Rates, Artikel 3 und 4 Absatz 2 ), , 2. Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Voraussetzungen für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeiten der be - und verarbeitenden Gewerbe - Vorherige berufliche Ausbildung - Begriff, , ( Richtlinie 64/427 des Rates, Artikel 3 Buchstabe b ),

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