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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 27.09.1988, Aktenzeichen: 89/85 



EUGH – Aktenzeichen: 89/85

Urteil vom 27.09.1988


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wenn ausserhalb der Gemeinschaft ansässige Hersteller direkt an in der Gemeinschaft ansässige Abnehmer verkaufen und in einen Preiswettbewerb miteinander treten, um Aufträge dieser Kunden zu erhalten, findet ein Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes statt.

Daraus folgt, daß diese Hersteller, wenn sie sich über die Preise abstimmen, die sie ihren in der Gemeinschaft ansässigen Kunden bewilligen werden, und diese Abstimmung durchführen, indem sie zu tatsächlich koordinierten Preisen verkaufen, an einer Abstimmung beteiligt sind, die eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag bezweckt oder bewirkt.

Die Zuständigkeit der Gemeinschaft für die Anwendung ihrer Wettbewerbsvorschriften auf derartige Verhaltensweisen ist durch das Territorialitätsprinzip gedeckt, das im Völkerrecht allgemein anerkannt ist. Für die Ahndung der Kartelle ist nämlich der Ort entscheidend, an dem das Kartell durchgeführt wird, und nicht der, an dem es gebildet wird. Es ist unerheblich, ob die Hersteller in der Gemeinschaft ansässige Tochterunternehmen, Agenten, Unteragenten oder Zweigniederlassungen eingeschaltet haben, um Kontakte zwischen sich und den dort ansässigen Abnehmern zu knüpfen, oder ob sie das nicht getan haben.

2. Da zwischen dem Verhalten, das den im Gemeinsamen Markt tätigen Unternehmen eines Drittstaats nach den gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften einerseits und den Rechtsvorschriften dieses Drittstaats, der Exportkartelle genehmigt, ohne zu ihrem Abschluß zu verpflichten, andererseits vorgeschrieben ist, kein Widerspruch besteht, gibt es völkerrechtlich keinen Konflikt hinsichtlich der Ausübung verschiedener staatlicher Kompetenzen, dessen Lösung in der Anwendung eines Interventionsverbots gesucht werden müsste.

3. Die Artikel 23 und 27 des Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Finnland schließen die Anwendung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag nicht aus.
Rechtsgebiete:EWGV
Vorschriften:EWGV Art. 85, EWGV Art. 173 Abs. 2,
Stichworte:1. Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Räumlicher Geltungsbereich - Preisabsprache zwischen ausserhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Herstellern - In der Gemeinschaft ansässige Käufer - Durchführung der Absprache innerhalb der Gemeinschaft - Anwendung des Gemeinschaftsrechts - Zulässigkeit im Hinblick auf das Völkerrecht - Einschaltung von im Gemeinsamen Markt ansässigen Tochterunternehmen, Agenten oder Zweigniederlassungen - Unerheblichkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 85 ), , 2. Völkerrecht - Interventionsverbot - Tatbestandsmerkmale, , 3. Völkerrechtliche Verträge - Abkommen EWG-Finnland - Wettbewerbsregeln - Kein Hindernis für die Anwendung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag, , ( EWG-Vertrag, Artikel 85 und 86, Abkommen EWG-Finnland, Artikel 23 und 27 ),

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