JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 27.09.1988, Aktenzeichen: 313/86
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Wortlaut des Artikels 77 der Verordnung Nr. 1408/71 ist so auszulegen, daß ein Empfänger einer Rente, der einem Mitgliedstaat angehört und unterhaltsberechtigte Kinder hat, aber im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, von den Trägern der sozialen Sicherheit seines Herkunftslandes nur die Zahlung der "Familienbeihilfen" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe u Ziffer ii dieser Verordnung, nicht aber anderer Familienleistungen wie der "Beihilfe bei Schuljahresbeginn" und der "Alleinverdienerbeihilfe" des französischen Rechts verlangen kann. 2. Artikel 51 EWG-Vertrag sieht eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vor, lässt also Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und folglich auch bezueglich der Ansprüche der dort Beschäftigten bestehen. Die materiellen und verfahrensmässigen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und damit zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigten werden somit durch diesen Artikel nicht berührt. Allerdings darf das Sozialrecht der Gemeinschaft keine Unterschiede einführen, die zu denen hinzutreten, die sich bereits aus der mangelnden Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften ergeben, und der in den Artikeln 7 und 48 EWG-Vertrag enthaltene Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die mit Hilfe der Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen. Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71, nach dem ein Mitgliedstaat gegenüber seinen Staatsangehörigen, die Rentenempfänger sind und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, nur zur Zahlung von Familienbeihilfen als Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder verpflichtet ist, verstösst nicht gegen die genannten Grundsätze. Er ist nämlich als Rechtsnorm mit allgemeiner Geltung unterschiedslos auf alle Angehörigen der Mitgliedstaaten anwendbar und auf objektive Merkmale in bezug auf die Rechtsnatur und die Voraussetzungen für die Gewährung derartiger Leistungen gestützt; als solcher begründet er keine Diskriminierung. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juli 1977, EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juli 1977 Art. 77, Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juli 1977 Art. 1 Buchst. u, EWG-Vertrag Art. 51, EWG-Vertrag Art. 48, |
| Stichworte: | 1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Rentenberechtigte - Leistungen, die der Herkunftsmitgliedstaat seinen Staatsangehörigen schuldet, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats haben - Beschränkung auf die Familienleistungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe u Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71, , ( Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 77 ), , 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Bestimmungen des Vertrages - Gegenstand - Koordinierung, nicht aber Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften - Unterschiedliche Behandlung aufgrund der Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit - Zulässigkeit - Ungleichbehandlung beruhend auf der Gemeinschaftsregelung - Unzulässigkeit - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Tragweite - Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 - Rechtmässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 7, 48 und 51, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 77 ), |
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