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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 27.09.1988, Aktenzeichen: 18/87 



EUGH – Aktenzeichen: 18/87

Urteil vom 27.09.1988


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung stellt, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9, 12, 13 und 16 EWG-Vertrag dar. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die fragliche Belastung Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung ist, die systematisch sämtliche inländischen und eingeführten Waren nach gleichen Kriterien erfasst, wenn sie ein der Höhe nach angemessenes Entgelt für einen dem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich geleisteten Dienst darstellt oder aber wenn sie sich auf Kontrollen bezieht, die zur Erfuellung von Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, durchgeführt werden, im letzteren Fall unter der Voraussetzung, daß die Gebühren nicht die tatsächlichen Kosten der Kontrollen, anläßlich deren sie erhoben werden, übersteigen, daß die fraglichen Kontrollen für alle betroffenen Erzeugnisse in der Gemeinschaft obligatorisch und einheitlich sind, daß die Gebühren vom Gemeinschaftsrecht im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft vorgesehen sind und daß sie den freien Warenverkehr begünstigen, insbesondere indem sie die Wirkung der Hindernisse aufheben, die sich aus einseitigen Kontrollmaßnahmen ergeben können, die im Einklang mit Artikel 36 EWG-Vertrag getroffen werden.

2. Eine Gebühr, die von den Behörden eines Mitgliedstaats bei der Ein - und Durchfuhr von lebenden Tieren aus anderen Mitgliedstaaten zur Deckung der Kosten der tierärztlichen Kontrollen erhoben wird, die aufgrund der Richtlinie 81/389 betreffend die zum Schutz von Tieren beim internationalen Transport erforderlichen Maßnahmen vorgenommen werden, und die die tatsächlichen Kosten der Kontrollen nicht übersteigt, stellt keine nach den Artikeln 9 und 12 EWG-Vertrag verbotene Abgabe mit zollgleicher Wirkung dar. Die Vereinheitlichung der fraglichen Kontrollen ist nämlich geeignet, den freien Warenverkehr zu begünstigen, und die streitige Gebühr kann, da sie nur den finanziell und wirtschaftlich gerechtfertigten Ausgleich für eine Verpflichtung bezweckt, die allen Mitgliedstaaten vom Gemeinschaftsrecht in gleicher Weise auferlegt worden ist, nicht einem Zoll gleichgestellt werden. Die ungünstigen Auswirkungen, die sie auf den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft haben kann, können nur auf der Grundlage von Gemeinschaftsbestimmungen beseitigt werden, die entweder die Harmonisierung der Gebühren oder die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die durch die Kontrollen entstandenen Kosten zu tragen, oder schließlich die Übernahme dieser Kosten durch den Gemeinschaftshaushalt vorsehen.
Rechtsgebiete:EWGV, RL 81/389
Vorschriften:EWGV Art. 169, EWGV Art. 12, EWGV Art. 9, RL 81/389 Art. 2,
Stichworte:1. Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische Abgaben - Entgelt für geleistete Dienste - Belastungen im Zusammenhang mit gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kontrollen - Begriffe - Unterscheidungskriterien, , ( EWG-Vertrag, Artikel 9, 12, 13, 16 und 95 ), , 2. Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Gebühr, die für durch eine Gemeinschaftsrichtlinie vorgeschriebene tierärztliche Kontrollen von Lebendviehtransporten im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erhoben wird - Vereinbarkeit mit dem EWG-Vertrag, , ( EWG-Vertrag, Artikel 9 und 12, Richtlinie 81/389 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 ),

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