JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 27.06.2002, Aktenzeichen: C-274/00 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. Könnte nämlich eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. ( vgl. Randnr. 39 ) 2. Gemäß Artikel 225 EG und Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Das Gericht ist dagegen allein für die Tatsachenfeststellung sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind und für die Würdigung der Tatsachen zuständig. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens unterliegt. Die Prüfung der Glaubwürdigkeit der von der Kommission im Laufe des Verfahrens abgegebenen Erklärungen ist Teil der Tatsachenwürdigung und gehört somit nicht zu den Fragen, die der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens unterliegen. ( vgl. Randnrn. 44, 46-47 ) |
| Rechtsgebiete: | EGKS-Vertrag |
| Vorschriften: | EGKS-Vertrag Art. 55, |
| Stichworte: | 1. Rechtsmittel Gründe Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird Unzulässigkeit, , (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 42 § 2 Unterabsatz 1), , 2. Rechtsmittel Gründe Fehlerhafte Tatsachenwürdigung Unzulässigkeit, , (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), |
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