JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 27.06.2002, Aktenzeichen: C-258/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Es lässt sich nicht mit der Systematik und Zielsetzung der Richtlinie 91/676 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen vereinbaren, wenn deren Anwendungsbereich durch den Ausschluss bestimmter Arten von Gewässern beschränkt wird, weil bei der Verunreinigung dieser Gewässer angeblich Phosphor eine wichtige Rolle spielt. Unabhängig von der Rolle, die dem Phosphor bei der Eutrophierung möglicherweise zukommt, können in solchen Gewässern Pflanzenarten auftreten, deren Wachstum durch Stickstoff beschleunigt wird, was zu einer Störung des Gleichgewichts der in den Gewässern vorhandenen Organismen führt. Da außerdem die Verpflichtungen aus Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie ihrem Wesen nach miteinander zusammenhängen, hätte eine zu enge Bestimmung der Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind oder betroffen werden könnten, im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 eine nur unvollständige Ausweisung der gefährdeten Gebiete nach Artikel 3 Absatz 2 zur Folge. Schließlich haben die Mitgliedstaaten zwar bei der Bestimmung der Gewässer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie wegen der Komplexität der Prüfungen, die sie in diesem Zusammenhang vorzunehmen haben, einen weiten Ermessensspielraum, doch müssen sie bei dieser Bestimmung dem Zweck der Richtlinie Rechnung tragen, der in der Verringerung der Verunreinigung der Gewässer durch Nitrat landwirtschaftlichen Ursprungs besteht. ( vgl. Randnrn. 45, 50-51, 53 ) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 91/676/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 91/676/EWG, |
| Stichworte: | Umwelt Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Richtlinie 91/676 Anwendungsbereich Bestimmung der Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind" Kriterien, , (Richtlinie 91/676 des Rates, Artikel 3 Absätze 1 und 2), |
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