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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 27.06.1991, Aktenzeichen: C-49/88 



EUGH – Aktenzeichen: C-49/88

Urteil vom 27.06.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Wahrung der Verteidigungsrechte als Grundsatz mit fundamentalem Charakter muß nicht nur in Verwaltungsverfahren gewährleistet sein, die zu Sanktionen führen können, sondern auch in Untersuchungsverfahren wie

denjenigen, die dem Erlaß von Antidumpingverordnungen vorausgehen, die die betroffenen Unternehmen trotz ihrer allgemeinen Geltung unmittelbar und individuell berühren und nachteilige Auswirkungen auf diese haben können.

Im Bereich der Bekämpfung von Dumpingpraktiken muß das Vorgehen der Gemeinschaftsorgane deswegen besonders gewissenhaft sein, weil die Antidumpingregelung in ihrem gegenwärtigen Entwicklungsstand nicht alle Verfahrensgarantien zum Schutze des Einzelnen vorsieht, die etwa in bestimmten nationalen Rechtsordnungen bestehen.

Die Gemeinschaftsorgane müssen bei der Erfuellung ihrer Informationspflicht nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 mit der notwendigen Sorgfalt handeln, indem sie sich bemühen, den betroffenen Unternehmen, soweit dabei das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt, die der Wahrnehmung ihrer Interessen dienenden Angaben zu machen, und indem sie dafür - gegebenenfalls von Amts wegen - die geeignete Form der Mitteilung wählen. Die betroffenen Unternehmen müssen jedenfalls im Laufe des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumping und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten.

Obwohl es Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung Nr. 2176/84 erlaubt, die erbetene Auskunft nur mündlich zu erteilen, müssen die Gemeinschaftsbehörden dafür Sorge tragen, daß sie erforderlichenfalls den Nachweis erbringen können, daß eine solche Mitteilung tatsächlich erfolgt ist.

Zwar stellt die Höhe des endgültigen Zolls, aber weder die vom Rat gewählte Zollart noch die Methode zur Berechnung des Zolls eine wesentliche Information dar, und sei es, weil die Wahl zwischen den verschiedenen Arten von Antidumpingzöllen grundsätzlich ohne Einfluß auf die absolute Höhe dieses Zolls ist. Daher ist das Fehlen einer solchen Information nicht als Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte anzusehen.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 2176/84, Verordnung Nr. 3339/87, EWGV
Vorschriften:Verordnung Nr. 2176/84 Art. 7 Abs. 4 Buchst. a, Verordnung Nr. 2176/84 Art. 7 Abs. 4 Buchst. b, Verordnung Nr. 2176/84 Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Ziff. ii, Verordnung Nr. 3339/87 Art. 1, EWGV Art. 173,
Stichworte:Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verteidigungsrechte - Wahrung im Rahmen von Verwaltungsverfahren - Antidumpingverfahren - Verpflichtung der Organe zu sorgfältiger Unterrichtung der betroffenen Unternehmen - Umfang - Form der Mitteilung - Auskünfte, die erteilt werden müssen - Methode zur Berechnung des endgültigen Antidumpingzolls - Ausschluß, , (Verordnung Nr. 2176/84 des Rates, Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a, b und c Ziffer ii),

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