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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 27.06.1991, Aktenzeichen: C-351/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-351/89

Urteil vom 27.06.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Bestimmungen über die Rechtshängigkeit in Artikel 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind unabhängig vom Wohnsitz der Parteien der beiden Verfahren anzuwenden.

Das später angerufene Gericht ist nach Artikel 21 des Übereinkommens vorbehaltlich seiner ausschließlichen Zuständigkeit nach dem Übereinkommen, insbesondere nach Artikel 16, lediglich befugt, seine Entscheidung auszusetzen, falls der Mangel der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geltend gemacht wird und es sich nicht für unzuständig erklären will, darf aber die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts nicht selbst prüfen.
Rechtsgebiete:Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Vorschriften:Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 7, Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 12, Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 21,
Stichworte:Übereinkommen vom 27.09.1968 Art. 21, Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Rechtshängigkeit - Bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemachte Klagen - Wohnsitz der Parteien der beiden Verfahren - Kein Einfluß auf die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens - Möglichkeiten, die dem später angerufenen Gericht offenstehen, wenn die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts bestritten wird - Unzuständigkeitserklärung oder Aussetzung - Prüfung der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts - Verbot, , (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 21),

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