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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 27.06.1990, Aktenzeichen: C-118/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-118/89

Urteil vom 27.06.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Wenn in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2499/82 der Kommission über die vorbeugende Destillation von Tafelwein eine Frist festgesetzt wird, innerhalb deren der Destillateur dem Erzeuger den Mindestankaufspreis zu zahlen hat, wodurch sichergestellt werden soll, daß der Erzeuger daraus einen Gewinn erzielt, der mit dem Gewinn bei einem Handelsverkauf vergleichbar ist, so stellt dies eine Durchführungsbestimmung zu der Destillationsregelung für Tafelwein dar, die als solche von der der Kommission mit der Verordnung Nr. 337/79 des Rates erteilten Ermächtigung gedeckt ist.

Eine Überschreitung dieser Frist, die nicht zur Folge hat, daß der Vorgang zu Bedingungen abläuft, die so stark von denen gewöhnlicher Handelsgeschäfte abweichen, daß der Erzeuger davon abgeschreckt wird, seinen Wein zur Destillation anzubieten, kann jedoch nicht als eine Gefährdung des eigentlichen Zwecks der Destillationsregelung angesehen werden. Eine Bestimmung, die jede, auch minimale, Fristüberschreitung mit dem völligen Verlust der Beihilfe ahndet, ist folglich als ausser Verhältnis zu dem mit der Einführung der Frist verfolgten Zweck stehend anzusehen. Artikel 9 Absatz 2 und Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 2499/82 ist daher insoweit ungültig, als er eine solche Sanktion vorsieht.
Rechtsgebiete:VO Nr. 337/79 i.d.F.d. VO Nr. 2144/82, VO Nr. 2499/82
Vorschriften:VO Nr. 337/79 i.d.F.d. VO Nr. 2144/82 Art. 11 Abs. 5, VO Nr. 2499/82 Art. 9 Abs. 1, VO Nr. 2499/82 Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 3,
Stichworte:VO Nr. 337/79 i.d.F.d. VO Nr. 2144/82 Art. 11 Abs. 5 , VO Nr. 2499/82 Art. 9 Abs. 1 , VO Nr. 2499/82 Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 3, Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Wein - Beihilfe für die vorbeugende Destillation von Tafelwein - Zahlung des Mindestankaufspreises durch den Destillateur an den Erzeuger - Zuständigkeit der Kommission für die Festsetzung einer Zahlungsfrist - Nichteinhaltung der Frist - Völliger Verlust der Beihilfe - Grundsatz der Verhältnismässigkeit - Verletzung, , ( Verordnung Nr. 337/79 des Rates, Artikel 11 Absatz 5 in der Fassung der Verordnung Nr. 2144/82, Verordnung Nr. 2499/82 der Kommission, Artikel 9 Absätze 1 und 2 Unterabsatz 3 ),

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