JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 27.06.1989, Aktenzeichen: 88/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2967/76 zur Festlegung der gemeinsamen Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Hähnen, Hühnern und Hähnchen schreibt vor, daß die Mitgliedstaaten die praktischen Einzelheiten der Kontrolle des Wassergehalts von gefrorenem Gefluegel festlegen, wobei sie darauf zu achten haben, daß diese Kontrolle nicht zu ungerechtfertigten Behinderungen der Vermarktung des betreffenden Gefluegels führt. Diese Vorschrift steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach jede Partie, der eine Probe entnommen wird, bis zum Abschluß des Kontrollverfahrens von der Vermarktung auszuschließen ist. Jedoch darf ein solcher Ausschluß von der Vermarktung die für eine wirksame Untersuchung erforderliche Dauer nicht überschreiten. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 2967/76 |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 2967/76 Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 zweiter Gedankenstrich, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Gefluegelfleisch - Vermarktungsnormen - Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Hähnen, Hühnern und Hähnchen - Einzelheiten der Kontrolle - Festsetzung durch die Mitgliedstaaten - Vorläufiger Ausschluß von der Vermarktung - Zulässigkeit - Grenzen, , ( Verordnung Nr. 2967/76 des Rates, Artikel 3 Absatz 2 ), |
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"EUGH - 27.06.1989, 88/88" © JuraForum.de — 2003-2012
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