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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 27.06.1989, Aktenzeichen: 200/87 



EUGH – Aktenzeichen: 200/87

Urteil vom 27.06.1989


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Übermittlung der monatlichen Gehaltsabrechnung setzt die Frist für die Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung in Lauf, wenn die Existenz dieser Entscheidung aus diesem Beleg ohne weiteres ersichtlich ist.

Dies ist der Fall bei einer monatlichen Gehaltsabrechnung, aus der sich für den nach Ablauf eines Urlaubs aus persönlichen Gründen wiederverwendeten Beamten ergibt, daß die Verwaltung eine Entscheidung über seine Einstufung in die Dienstaltersstufe getroffen hat, wenn die ihm mitgeteilte Entscheidung über die Wiederverwendung keine dahin gehende Aussage enthielt.

2. Aus Artikel 40 Absätze 3 und 4 Buchstabe d letzter Satz des Statuts ergibt sich, daß die Einstufung eines nach Ablauf eines Urlaubs aus persönlichen Gründen wiederverwendeten Beamten grundsätzlich mit seiner Einstufung zu Beginn seines Urlaubs übereinstimmt, ohne daß die Verwaltung verpflichtet wäre, bei der Entscheidung über die Einstufung in die Dienstaltersstufe des Betroffenen die Dauer des Urlaubs oder den Zeitraum zwischen dem Ablauf des Urlaubs und der tatsächlichen Wiederverwendung zu berücksichtigen.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 91 Abs. 2, EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2, EWG/EAG BeamtStat Art. 40 Abs. 4 Buchst. d,
Stichworte:1. Beamte - Klage - Beschwerende Maßnahme - Begriff - Gehaltsabrechnung, aus der sich eine Entscheidung über die Einstufung in die Dienstaltersstufe ergibt, , ( Beamtenstatut, Artikel 90 und 91 ), , 2. Beamte - Urlaub aus persönlichen Gründen - Wiederverwendung - Einstufung in die Dienstaltersstufe, , ( Beamtenstatut, Artikel 40 Absätze 3 und 4 Buchstabe d ),

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