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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 27.05.1993, Aktenzeichen: C-33/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-33/92

Urteil vom 27.05.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Rindfleisch fällt nur dann als gesalzen unter die Position 0210 des Gemeinsamen Zolltarifs ° Kombinierte Nomenklatur °, wenn es tiefgehend und in allen Teilen gleichmässig zum Zweck der langfristigen Haltbarmachung so gesalzen ist, daß ein Gesamtsalzgehalt von mindestens 1,2 Gewichtshundertteilen erreicht wird. Rindfleisch, dem zum Zweck der Haltbarmachung so viel Salz zugesetzt worden ist, daß der Gesamtsalzgehalt mehr als das Dreifache (ungefähr 0,5 %) des natürlichen Salzgehalts (0,15 %) beträgt, ist nicht als gesalzen in die Position 0210 einzureihen.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Kombinierte Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2587/91 der Kommission vom 26.07.1991
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 177, Kombinierte Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2587/91 der Kommission vom 26.07.1991 Position 0210,
Stichworte:Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Gesalzenes Rindfleisch - Zuweisung zur Position 0210 der Kombinierten Nomenklatur - Voraussetzungen - Gesamtsalzgehalt von 1,2 Gewichtshundertteilen, erreicht durch tiefgehendes und in allen Teilen gleichmässiges Salzen des Fleischs zum Zweck der langfristigen Haltbarmachung,

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