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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 27.05.1993, Aktenzeichen: C-310/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-310/91

Urteil vom 27.05.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 1408/71 sind dahin auszulegen, daß sich ein unterhaltsberechtigter Abkömmling eines Wanderarbeitnehmers nicht auf diese Artikel berufen kann, um Anspruch auf eine Leistung für Behinderte zu erheben, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als eigener Anspruch und nicht aufgrund der Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers gewährt wird.

Die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers können nach dieser Verordnung nämlich nur abgeleitete Ansprüche, d. h. aufgrund der Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers erworbene Ansprüche geltend machen.

2. Der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 genannte Begriff der sozialen Vergünstigungen umfasst alle Vergünstigungen, die ° ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht ° den inländischen Arbeitnehmern wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnortes im Inland allgemein gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern.

Da dies bei Leistungen für Behinderte der Fall ist, kann sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der Beamter einer internationalen Organisation gewesen ist, auf das durch diese Vorschrift gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung berufen, um zugunsten eines Abkömmlings, dem er Unterhalt gewährt, eine Leistung für erwachsene Behinderte zu erhalten, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er wohnt und bei dem es sich nicht um seinen Herkunftsstaat handelt, vorgesehen ist. Eine Bedingung, nach der der Empfänger die Staatsangehörigkeit des Wohnstaats haben muß, kann ihm nicht entgegengehalten werden, denn eine solche Bedingung ist, selbst wenn sie gleichermassen für die Abkömmlinge der inländischen Arbeitnehmer gilt, mit dem Erfordernis der Gleichbehandlung unvereinbar, da sie von den Abkömmlingen inländischer Arbeitnehmer leichter erfuellt wird als von den Abkömmlingen der Wanderarbeitnehmer.
Rechtsgebiete:EWGV, VO Nr. 1408/71/EWG
Vorschriften:EWGV Art. 129, VO Nr. 1408/71/EWG Art. 2, VO Nr. 1408/71/EWG Art. 3,
Stichworte:1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Familienangehörige eines Arbeitnehmers - Leistung, die aufgrund einer anderen Eigenschaft als der eines Familienangehörigen eines Arbeitnehmers gewährt wird - Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 2 und 3), , 2. Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Begriff - Leistungen für Behinderte - Gewährung durch den Mitgliedstaat des Wohnsitzes an einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der Beamter einer internationalen Organisation gewesen ist, zugunsten eines unterhaltsberechtigten Abkömmlings - Staatsangehörigkeitserfordernis - Unzulässigkeit, , (Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absatz 2),

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