JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 27.04.1989, Aktenzeichen: 324/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die vollständige und genaue Anwendung der Bestimmungen einer jeden Richtlinie zu gewährleisten ( vgl. das Urteil vom 18. März 1980 in der Rechtssache 91/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1099 ). 2. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien festgelegt sind. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 72/462 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern, Richtlinie 77/96 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern |
| Vorschriften: | Richtlinie 72/462 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern, Richtlinie 77/96 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern, |
| Stichworte: | 1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit einer vollständigen und genauen Anwendung, , ( EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3 ), , 2. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 169 ), |
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