JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 27.03.1990, Aktenzeichen: 10/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsbehörden und den nationalen Behörden, den Artikel 5 EWG-Vertrag aufstellt, um die korrekte Durchführung des Gemeinschaftsrechts im Interesse der Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten, haben die nationalen Behörden dafür zu sorgen, daß das Ziel der Gemeinschaftsregelung über Kalbungsprämien, nämlich die Verbesserung der finanziellen Lage der Erzeuger in Zeiten relativ niedriger Preise, erreicht wird. Sie sind daher verpflichtet, die Anträge innerhalb einer Frist zu bearbeiten, die diesem in den Verordnungen Nrn. 1201/82 und 1215/83 niedergelegten Ziel entspricht, auch wenn in den von der Kommission erlassenen Durchführungsverordnungen keine derartige Frist festgesetzt worden ist. Deshalb ist die Kommission befugt, den betroffenen Mitgliedstaaten anzugeben, welche Frist sie für angemessen hält. 2. Nach ständiger Rechtsprechung ( vgl. zuletzt das Urteil vom 13. März 1990 in der Rechtssache C-30/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1990, 0000 ) gilt im Fall von Vorschriften, die finanzielle Konsequenzen haben können, das Gebot der Eindeutigkeit und Vorhersehbarkeit in besonderem Masse. Wenn die Kommission beschließt, an die Nichteinhaltung einer angemessenen Frist für die Bearbeitung der von den Wirtschaftsteilnehmern gestellten Anträge auf Gewährung von durch den EAGFL finanzierten Prämien durch die nationalen Behörden finanzielle Folgen zu knüpfen, verlangt demnach der Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung, daß sie diese Frist allen betroffenen Mitgliedstaaten rechtzeitig mitteilt. |
| Rechtsgebiete: | Entscheidung 87/541/EWG vom 21. Oktober 1987 |
| Vorschriften: | Entscheidung 87/541/EWG vom 21. Oktober 1987, |
| Stichworte: | 1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Kalbungsprämie - Bearbeitung der Anträge durch die Behörden der Mitgliedstaaten - Keine gemeinschaftsrechtlich festgesetzte Frist - Wahrung einer dem Ziel der Prämienregelung angemessenen Frist, , ( EWG-Vertrag, Artikel 5, Verordnungen Nrn. 1201/82 und 1215/83 des Rates, Verordnung Nr. 1262/83 der Kommission, Artikel 1 ), , 2. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Rechtssicherheit - Vorschriften, die finanzielle Konsequenzen haben können - Frist für die Bearbeitung der Anträge auf vom EAGFL finanzierte Prämien durch die Mitgliedstaaten - Rechtzeitige Festsetzung und Mitteilung, |
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