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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 27.02.1997, Aktenzeichen: C-59/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-59/95

Urteil vom 27.02.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats ist nach den Artikeln 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung nicht verpflichtet, Rentnern oder Waisen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, der niedrigere Familienleistungen gewährt, als sie im Recht des ersten Mitgliedstaats vorgesehen sind, Familienleistungen als Zusatzleistung zu gewähren, wenn der Anspruch auf die Rente oder der Anspruch auf die Leistungen für Waisen nicht ausschließlich aufgrund von Versicherungszeiten erworben wurde, die in diesem Staat zurückgelegt wurden, sondern durch die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Leistungen.

Denn der Anspruch auf einen Zuschlag zu den vom Wohnstaat gewährten Familienleistungen setzt einen Rentenanspruch oder Anspruch auf Leistungen für Waisen voraus, der nur nach den nationalen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als des Wohnstaats erworben wurde. Werden jedoch die Ansprüche des Rentners oder der Waisen nur durch die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung eröffnet, entzieht die Anwendung der Artikel 77 und 78, die die Gewährung nach den Leistungen der Rechtsvorschriften des Wohnstaats vorsehen, den Betroffenen keine Leistungen, die ihnen allein nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zustehen.
Rechtsgebiete:Verordnung 1408/71/EWG
Vorschriften:Verordnung 1408/71/EWG Art. 77 Abs. 2b, Verordnung 1408/71/EWG Art. 78 Abs. 2b, Verordnung 1408/71/EWG Art. 79 Abs. 1,
Stichworte:Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Familienleistungen - Rentner - Leistungen für Waisen - Leistungen des Wohnstaats - Höhere Leistungen in dem Mitgliedstaat, der die Rente gewährt - Rentenanspruch, der nicht nur nach den nationalen Rechtsvorschriften des Schuldnerstaates, sondern nach den Bestimmungen über die Zusammenrechnung erworben wurde - Kein Anspruch auf einen Zuschlag zu den Leistungen, , (Verordnungen Nr. 1408/71, Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i sowie Nr. 2001/83 des Rates),

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