( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 27.02.1992, Aktenzeichen: C-5/90 



EUGH – Aktenzeichen: C-5/90

Urteil vom 27.02.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Hat sich ein Wirtschaftsteilnehmer, der eine Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen erhalten hat, gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 798/80 dazu verpflichtet, ein Mehl mit einem Aschegehalt von 0 bis 520 mg/100 g auszuführen, und wird ihm vorgeworfen, er habe aus Gründen, die keinen Fall höherer Gewalt darstellten, tatsächlich ein Mehl mit einem deutlich höheren Aschegehalt ausgeführt, so bestimmt sich der Betrag der Summen, die dieser Wirtschaftsteilnehmer zurückzuzahlen hat, nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben b und c dieser Verordnung. In einem solchen Fall, in dem das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis dem in der Zahlungserklärung angegebenen entspricht und nur die Beschaffenheit dieses Erzeugnisses in einem Masse abweicht, das die Anwendung eines niedrigeren Erstattungssatzes rechtfertigt, sind nämlich - mit Rücksicht auf die Zielsetzung der Regelung, mit der der ungerechtfertigten Bereicherung der Wirtschaftsteilnehmer vorgebeugt werden soll - diese Vorschriften anzuwenden, die die zurückzuzahlenden Summen auf den ungerechtfertigten Kredit begrenzen, den der Wirtschaftsteilnehmer erhalten hat, und nicht Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a, der die Überschreitung der Fristen sanktioniert, die dem Wirtschaftsteilnehmer eingeräumt sind.

Die dem Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen dieser Vorschriften tatsächlich zustehende Erstattung ist unter Anwendung des in Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 565/80 vorgesehenen Satzes zu berechnen, also des Satzes, der anwendbar gewesen wäre, wenn das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis in der Zahlungserklärung richtig angegeben worden wäre.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 798/80/EWG vom 31.03.1980, Verordnung Nr. 565/80/EWG vom 04.03.1980
Vorschriften:Verordnung Nr. 798/80/EWG vom 31.03.1980 Art. 10 Abs. 4, Verordnung Nr. 798/80/EWG vom 31.03.1980 Art. 2, Verordnung Nr. 565/80/EWG vom 04.03.1980 Art. 4 Abs. 5, Verordnung Nr. 565/80/EWG vom 04.03.1980 Art. 4 Abs. 6,
Stichworte:Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Vorauszahlung - Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Beträge - Ausgeführtes Erzeugnis, das dem angegebenen entspricht, dessen Beschaffenheit aber einen niedrigeren Erstattungssatz rechtfertigt - Berechnung der Rückzahlung auf der Grundlage der Differenz zwischen der vorausgezahlten und der tatsächlich geschuldeten Erstattung - Bestimmung der tatsächlich geschuldeten Erstattung - Anwendung des Satzes, der für die Berechnung im Falle der Vorfinanzierung von Erstattungen anzuwenden ist, , (Verordnung Nr. 565/80 des Rates, Artikel 4 Absätze 5 und 6, Verordnung Nr. 798/80 der Kommission, Artikel 2 und 10 Absatz 4 Buchstaben a, b und c),

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 27.02.1992, Aktenzeichen: C-5/90 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-urteil-vom-27-02-1992-az-c-590

"EUGH - 27.02.1992, C-5/90" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN